Anspruch des Grundstückseigentümers gegenüber der Bank auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld, sobald die durch die Grundschuld gesicherten Verpflichtungen erfüllt sind ( Zweckbestimmungserklärung). Nachrangige Grundschuldgläubiger lassen sich häufig vom Grundstückseigentümer die Rückgewähransprüche abtreten.
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