Gefährdungshaftung

Unter Gefährdungshaftung versteht man die Haftung für Schäden, die ohne Verschulden des Haftpflichtigen eingetreten sind.

Nach deutschem Recht tritt eine Schadensersatzpflicht in den meisten Fällen nur ein, wenn der Schädiger einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat und ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (Verschuldenshaftung).

Demgegenüber steht die Gefährdungshaftung. Diese ist unabhängig vom Verschulden des Schädigers. Die Schadenersatzpflicht des Schadenverursachers besteht in diesem Fall allein darin, dass dieser durch die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit oder den Besitz einer erlaubten Sache eine Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt, die er nicht vermeiden kann.

Der Grundgedanke hierbei ist, dass jemand, der eine gefährliche Arbeit/Betätigung ausübt oder eine risikobehaftetet Anlage betreibt und daraus einen Nutzen zieht, auch für Schäden eintreten soll, die Dritte dadurch erleiden, dass die Gefahr sich verwirklicht.

Welche Risiken/Gruppen unterliegen der Gefährdungshaftung?

Der Gefährdungshaftung unterliegen Fahrzeughalter, die am Straßenverkehr teilnehmen sowie Halter von Tieren und Luftfahrzeugen. Auch für Betreiber bestimmter Anlagen (z.B. im Bereich des Umweltschutzes, der Kernenergie etc.) und Unternehmer von Eisen- und Straßenbahnen gilt die Gefährdungshaftung.

Da die Gefährdungshaftung jeden Inhaber einer Sache oder Betreiber einer Anlage treffen kann, egal ob diese öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich betrieben werden, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass auch der Staat im Schadenfall privatrechtlich im Sinne der Gefährdungshaftung haftbar gemacht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn durch eine fehlerhafte Ampelschaltung ein Unfall verursacht wird.

Von besonderer Wichtigkeit im Rahmen der Gefährdungshaftung ist die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Nach § 7 StVG ist der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, die aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstehenden Schäden zu ersetzen. Hierzu gehören Personenschäden (Tod einer Person, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit einer Person) sowie Sachschäden.

Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

Sofern eine andere Person das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, ist diese anstelle des Halters zum Schadenersatz gegenüber Dritten verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Benutzer des Kfz vom Halter für den Betrieb des Fahrzeuges angestellt wurde oder ihm dieses zur Nutzung überlassen wurde.

Für den Fall, dass der Halter einer Person die Benutzung des Kfz durch sein eigenes Verschulden ermöglicht hat, bleibt der Halter ebenfalls zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Gefährdungshaftung umfasst für den Halter eines Kraftfahrzeuges nicht nur die Gefahr, die bei dem Betrieb oder beim Fahren des Fahrzeuges entstehen kann, sondern auch die Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, welches im öffentlichen Verkehrsraum auf verkehrsbeeinflussende Weise abgestellt wurde.

Die Gefährdungshaftung für den Hersteller von Produkten, die aufgrund eines Produktfehlers für den Tod eines Menschen, für dessen Gesundheits-/ Körperschäden oder für Sachschäden ursächlich sind, ist im § 1 des Produkthaftungsgesetzes geregelt.

Nach dem § 1 des Umwelthaftungsgesetzes haftet der Betreiber einer Anlage, für die durch deren Betrieb bzw. deren Einwirkung auf die Umwelt verursachten Schäden (Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden).

Die Gefährdungshaftung findet außerdem Anwendung bei Schäden, die durch den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Flugzeugen entstehen oder auch bei der Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut oder bei bislang unbekannten und unerwünschten (Neben-) Wirkungen von Arzneimitteln etc.

Die Gefährdungshaftung des Tierhalter

Tierhalter (z.B. Hundebesitzer oder Pferdebesitzer) hafteten nach § 833 S. 1 BGB, ein Tieraufseher nach § 834 BGB für entstandene Schäden, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Der Schaden muss nicht dadurch entstanden sein, dass der Tierhalter fahrlässig oder vorsätzlich falsch mit dem Tier umgegangen ist. Allein die Möglichkeit der Verwirklichung der Gefahr, die von einem Tier ausgeht, ist ein Haftungsgrund. Es gibt nur sehr wenige Möglichkeiten für den Tierhalter, sich von der Haftung zu „befreien“.

Gibt es Haftungsgrenzen?

Für eine Kalkulierbarkeit der Haftungsfälle, ist die Haftung für den Versicherer tatsächlich begrenzt.

Bei Kfz-Schäden gilt z.B. nach § 12 StVG für Personenschäden eine Grenze von 5 Millionen Euro insgesamt und für Sachschäden eine Begrenzung auf 1 Million Euro. Bei Schäden, die durch autonom fahrende Fahrzeuge entstanden sind, verdoppeln sich die Entschädigungsgrenzen.

Welche Einschränkungen gibt es im Rahmen der Gefährdungshaftung?

Um einen Ersatzpflichtigen, der nicht schuldhaft gehandelt hat, nicht unverhältnismäßig zu belasten, gibt es Einschränkungen für dessen Haftung. Diese Einschränkungen werden in Spezialgesetzen geregelt.

Diese sind unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), das Haftpflichtgesetz (HaftPflG), das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), das Atomgesetz (AtomG) sowie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die genannten Gesetze regeln die Gefährdungshaftung nahezu abschließend.

Hiernach ist die Haftung des Ersatzpflichtigen beispielsweise ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (Spezialgesetze hier z.B.  §1 Haftpflichtgesetz oder § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz).

Außerdem gibt es gesetzlich vorgesehene Risikobegrenzungen, die die Haftung auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt, beispielsweise nach dem § 12 des Straßenverkehrsgesetzes, dem § 10 des Haftpflichtgesetzes oder nach § 31 des Atomgesetzes. Die Begrenzung der Höchstbeträge ermöglicht es dem Versicherungsnehmer auch, eine Haftpflichtversicherung zu wirtschaftlichen Bedingungen abzuschließen.

Sämtliche Tatbestände der Gefährdungshaftung begründen im Übrigen auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (im Rahmen der Höchstbeträge).

Welche Haftungstatbestände zählen nicht zur Gefährdungshaftung?

Die Gefährdungshaftungshaftung muss klar von der deliktischen Haftung aus verschuldetem Unrecht abgegrenzt werden. Hier findet häufig eine Verwechslung statt. Zu deliktischen Haftungstatbeständen gehören unter anderem die Kreditgefährdung (§824 BGB), die Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§825 BGB) und die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§826 BGB).

Ebenfalls hat die Gefährdungshaftung nichts mit den Tatbeständen für vermutetes Verschulden zu tun. Hierzu zählt unter anderem die Haftung für nützliche Haustiere nach § 833, Satz 2 BGB sowie die Haftung des Verrichtungsgehilfen nach §§ 831 f. BGB. Durch die Haftung für vermutetes Verschulden wird der Geschädigte von der Pflicht befreit, ein Verschulden des Schädigers nachzuweisen.

Auch eine Haftung für fremdes Verschulden zählt nicht zur Gefährdungshaftung. Hier wird einer Person, die sich selbst rechtmäßig verhalten hat, das schuldhafte und pflichtwidrige Handeln einer anderen Person zugerechnet. So zum Beispiel bei der Haftung des Schuldners für den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.


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