Versicherungskennzeichen

Versicherungskennzeichen benötigt man für einige Fahrzeugklassen, die von der Zulassung ausgenommen sind:

  • Kleinkrafträder, Mofas und Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
  • bei zweirädrigen Fahrzeugen darf der Hubraum nicht größer als 50 cm3sein (Verbrennungsmotor) bzw. die Leistung nicht mehr als 4 kW betragen (Elektromotor)
  • bei dreirädrigen Fahrzeugen gilt dieselbe Hubraumbeschränkung für Fremdzündungsmotoren, für andere Motoren die Leistungsbeschränkung auf 4 kW
  • motorisierte Krankenfahrstühlemit einem Leergewicht von maximal 300 kg, einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 500 kg, einer maximalen Breite von 110 cm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 15 km/h
  • motorisierte Krankenfahrstühle alten Rechts mit einem maximalen Leergewicht von 300 kg, erstmals in den Verkehr gekommen vor dem 1. Juli 1999 = zweisitzig bis 30 km/h bbH, ab dem 1. Juli 1999 bis 31. August 2002 = einsitzig, maximal 25 km/h bbH (§ 76 FeV)
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeugemit einem Leergewicht (ggf. ohne Batterien) von maximal 350 kg. Hier gelten bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren dieselben Beschränkungen in Bezug auf Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Leistung wie bei den Kleinkrafträdern. Bei Dieselmotoren darf der Hubraum bis 500 bzw. 600 cm³ betragen (je nach Genehmigungsjahr – ergibt sich aus der EU-Verordnung zu den L6-Fahrzeugen), die Leistung darf aktuell 4 kW ebenfalls nicht übersteigen.

Für die Nutzung muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein und einen Führerschein der Klasse AM besitzen. Es besteht im Straßenverkehr eine Helmpflicht. Der Roller und das Moped brauchen für die Teilnahme am Straßenverkehr eine Betriebserlaubnis und ein spezielles Versicherungskennzeichen, das Moped-Kennzeichen. Die Kleinkrafträder dürfen maximal 45 km/h fahren.

Ein Roller oder Moped muss mindestens durch eine Haftpflichtversicherung versichert sein, um gegen etwaige Schäden, die an anderen Fahrzeugen, Sachgütern oder Personen verursacht werden abgesichert zu sein. Eine Teilkaskoversicherung kann ergänzend zum Versicherungskennzeichen beim Versicherer gebucht werden.

Welche Fahrzeuge können bei der Rollerversicherung versichert werden?

 

Leichtkrafträder wie oben beschrieben benötigen ein Versicherungskennzeichen, um über deutsche Straßen fahren zu dürfen – dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Versicherung macht es einen Unterschied, wie schnell das Fahrzeug fahren darf. Fahrzeuge bis zu 50 ccm Hubraum brauchen lediglich ein Versicherungskennzeichen. Konkret: ein eigenes Nummernschild für den Straßenverkehr.

Wie lange ist die Versicherung für mein Roller oder Moped gültig?

Jedes Jahr am 1. März startet die Versicherungssaison für Moped – und Rollerfahrer. Das Versicherungskennzeichen ist ein Jahr gültig, danach muss die Versicherung neu abgeschlossen werden, da es sich um ein „Ablaufkennzeichen“ handelt. Das Versicherungskennzeichen erhält der Versicherungsnehmer direkt bei seiner Versicherung.

Die Kosten für die Versicherung werden anteilig berechnet: startet das Versicherungskennzeichen erst im August, so muss der Versicherungsnehmer nur bis Ende Februar zahlen. Für jedes Jahr gibt es eine neue Kennzeichenfarbe, durch die das aktuelle Jahr und somit die aktuelle Versicherungspflicht sichtbar dargestellt wird. Ab März 2021 sind die Versicherungskennzeichen für die Kleinkrafträder blau. In Zukunft sollen die Versicherungskennzeichen durch Aufkleber ersetzt werden, wozu gerade ein Pilotprojekt läuft.

Welche Unterlagen für die Rollerversicherung brauche ich?

 

Zur Herausgabe eines Versicherungskennzeichens benötigt der Versicherer folgende Daten:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
  • Hersteller
  • Motorstärke (KW/PS)
  • Art des Zweirads (Leichtkraftrad oder Leichtkraftroller)
  • Baujahr
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Betriebserlaubnis

Alle Angaben finden Sie in der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs.


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