Beihilfe

Die Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn, im Rahmen seiner Führsorgepflicht, für seine Beamte.

Was ist die Beihilfe und wer ist beihilfeberechtigt?

Für Beamte und Beamtinnen, Soldaten und Soldatinnen, Richter und Richterinnen sowie Personen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen und ähnlichen gleichgestellten Personen, also zum Beispiel auch Beamte im Ruhestand, gibt es in Deutschland ein Beihilferecht, da diese Berufe einer Versicherungsfreiheit unterliegen. Auch Referendare und Referendarinnen können bereits Beihilfe bekommen, wenn sie als Beamter auf Widerruf (angehende Lehrer) eingestellt sind, müssen aber einige Einschränkungen, besonders bei zahnärztlichen Behandlungen, hinnehmen. Welche Aufwendungen und Leistungen Referendare auf Widerruf durch die Beihilfe zustehen, entscheidet das jeweilige Bundesland bzw. der Bund.

Der Begriff Beihilfe umschreibt eine Geldleistung des Dienstherrn für tatsächlich entstandene Kosten. So zahlt der Dienstherr eine finanzielle Unterstützung im Falle von Krankheiten, Geburt, Pflegebedarf und Tod. Da Beamte und Beamtinnen sowie oben genannte Personen von ihrer Versicherungsfreiheit Gebrauch machen können, gibt es für sie auch eine eigenständige Krankenfürsorge. Dieses Recht auf Beihilfe gilt unter Berücksichtigung einer bestimmten Einkommensgrenze auch für Ehepartner und Ehepartnerinnen und die eigenen Kinder. Die Beihilfe wird für die Kinder von Beamtinnen und Beamten so lange vom Dienstherrn mitgetragen, bis das Kind seine Ausbildung beendet hat oder das 27. Lebensjahr abgeschlossen hat. Für jedes Familienmitglied muss eine einzelne beihilfekonforme Krankenversicherung abgeschlossen werden, um keine Versorgungslücken entstehen zu lassen. Diese beihilfekonforme Krankenversicherung wird auch Restkostenversicherung genannt. Gerade junge Beamte schließen außerdem bei erstmaliger Verbeamtung häufig bereits eine Anwartschaft für eine private Krankenversicherung ab, um sie bei Beginn ihres Ruhestandes aufleben zu lassen (Anwartschaftsversicherung). Damit lässt sich eine erneute Prüfung des Gesundheitszustandes im hohen Alter umgehen.

Für Polizisten, Justizvollzugsbeamte, Feuerwehrbeamte und Grenzschutzbeamte, also öffentlichen Berufsgruppen, die einem erhöhten Gefahrenrisiko unterliegen, gibt es die Heilfürsorge. Diese ist ähnlich der Beihilfe, allerdings zahlt der Dienstherr aufgrund des erhöhten Berufsrisikos grundsätzlich 100% der anfallenden Krankheitskosten. Auch in Teilzeit, wenn diese die Hälfte der regulären Arbeitszeit nicht unterschreitet, wird die Beihilfe unvermindert weitergezahlt. In der Elternzeit oder während der Pflege eines zu betreuenden Angehörigen erhalten Beamten den normalen Beihilfesatz. Es ist während dieser Zeit sogar möglich, Leistungen bzw. Aufwendungen für die private Krankenversicherung bzw. Restkostenversicherung erstattet zu bekommen. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter erhalten keine Beihilfe.

Für Beamte ist es jedoch auch möglich, sich weiterhin freiwillig in der GKV (Gesetzliche Krankenkasse) zu versichern. Hierbei rückt die Beihilfe in den Hintergrund und beschränkt sich zumeist nur noch auf Sach- und Dienstleistungen. Außerdem unterliegt die Beihilfefähigkeit Beschränkungen für Zahnersatz, Heilpraktiker und Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Pflegeleistungen unterliegen hingegen keiner Einschränkung.

Wie wird die Beihilfe berechnet und welchen Anteil übernimmt der Dienstherr?

Der Dienstherr erfüllt durch die Beihilfe seine beamtenrechtliche und soziale Pflicht, sich an Krankheitskosten des Beamten / Soldaten etc. zu beteiligen. Das bedeutet, der Dienstherr muss sich an den Kosten für Krankheit, Pflegeaufwand und Schwangerschaft / Geburt beteiligen, da er eine soziale Verantwortung hat. Die Beihilfe ist nur eine Teilhilfe, da der Dienstherr nur anteilig die entstandenen Kosten übernimmt. Meistens liegt sein Anteil bei 50%, für Ehepartner und die Kinder des Beamten können es auch 55-80% sein. Die Unterschiede entstehen dadurch, dass jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen zur Beihilfe hat. Der prozentuale Anteil ist in der jeweiligen Beihilfeverordnung geregelt.

Dabei liegt der Anteil des Dienstherrn dem Eigenanteil des ihm unterstehenden Beamten für die Berechnung zugrunde. Der Dienstherr gleicht also die Kosten aus, die der Beamte durch seine Eigenvorsorge nicht abgedeckt hat. Die Eigenvorsorge kann zum Beispiel durch eine beihilfekonforme private Krankenversicherung erfolgen. Ein Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag wird dem Beamten dementsprechend nicht mehr gezahlt. Kostenrisiken durch den Eigenanteil können mit Blick auf die Gesundheitsversorgung auch durch eine private Beihilfeergänzungsversicherung abgesichert werden. Diese speziellen Tarife berücksichtigen den prozentualen Anteil und passen den Kostenfaktor der Beihilfeergänzungsversicherung dementsprechend an. Die Tarife richten sich nach dem Anspruch, den der Versicherungsnehmer an seine Leistungen hat: möglich ist beispielsweise eine direkte Facharztbehandlung, ein stationäres Einzelzimmer oder auch die volle Kostenübernahme für Zahnersatz. Außerdem richten sich die Leistungen auch nach den Beihilfeverordnungen des jeweiligen Bundeslandes.

Welche Leistungen sind in der Beihilfe enthalten?

Der genaue Leistungsumfang wird in der Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes festgelegt und gibt an, welche Leistungen im medizinischen Bereich sowie für Ehepartner und Kinder gelten. Für Bremen kümmert sich beispielsweise die Performa-Nord um die Gewährung. Auch die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamten und beamtete Feuerwehrleute wird durch die Performa-Nord abgerechnet. In Niedersachsen übernimmt die Antragsbearbeitung und Beihilfeauszahlung das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV).

In der Regel werden die durch die Beihilfe Gesundheitskosten für ärztliche, zahnärztliche, heilpraktische, psychotherapeutische und medizinisch notwendige Leistungen abgedeckt. Außerdem müssen die Beihilfeleistungen kostentechnisch angemessen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erbracht werden. Osteopathische Behandlungen fallen beispielsweise auch darunter. Manche Medikamente, Schönheitsoperationen, Bioresonanztest oder Stoßwellentherapien werden beispielsweise nicht übernommen. Medizinische Hilfsmittel werden teilweise erstattet, häufig gibt es hierbei aber eine Höchstgrenze. Die Arztkosten werden aufgrund der Gebührenverordnung für eine privatärztliche Behandlung berechnet, wenn die Leistung in der Beihilfeleistung inkludiert ist.

Wie wird die Beihilfe beantragt?

Die Kosten für die Leistungen oder Aufwendungen, die der Beamte in Anspruch nimmt, müssen erstmal vom Beamten selbst getragen werden. Die Kosten dafür kann er sich über die Beihilfestelle auf schriftlichen Antrag bzw. Einreichung der Aufwendungen erstatten lassen. Dafür gibt es Fristen. Für Leistungen und Aufwendungen, die ab dem 01.01.2019 angenommen bzw. geleistet wurden, gibt es eine Frist von 24 Monaten, nachdem die erste Rechnung vom Arzt verfasst wurde. Die Fristen sind, genauso wie der prozentuale Anteil der Beihilfekosten durch den Dienstherrn, bundeslandabhängig.

Im Krankheitsfall, bzw. bei einem ärztlichen Besuch, wird die Rechnung beim privaten Krankenversicherer und parallel bei der Beihilfestelle eingereicht. Die Antragsbearbeitung der Beihilfe kann bis zu vier Wochen dauern, wobei die Bearbeitungszeit am Jahresanfang und während der Sommerferien auch länger dauern kann. Nach drei Monaten kann frühestens eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Zu beachten ist die sogenannte Bagatellgrenze: das bedeutet, Leistungen und Aufwendungen müssen einen bestimmten Betrag übersteigen (in Bremen bspw. 200 Euro), bevor die Beihilfe nach Antragsstellung erstattet werden kann. Zur Vermeidung von Härten oder bei drohender Verjährung kann auf Antrag bei der Beihilfestelle auch eine Ausnahme gemacht werden. Wurde die Beihilfe erstattet, müssen die Belege der Festsetzungsstelle noch drei Jahre aufbewahrt werden, damit der Beihilfeberechtigte sie auf Anforderung zum Beispiel bei einem Versicherungswechsel vorzeigen kann. Dies gilt zum Beispiel bei Rechnungen und Rezepten, die unbedingt mit einer Pharmazentralnummer bedruckt sein sollten, damit die Beihilfestelle sie als Nachweis für den Beihilfeanspruch akzeptiert.

Um eine unkomplizierte Antragsbearbeitung zu gewährleisten, hat der Bund für alles Bundesbeamte eine „Beihilfe-App“ entwickelt. Hierüber können auch Rechnungsbelege per Smartphone oder Tablet eingereicht werden. Auch der Beihilfebescheid kann über die App eingesehen werden. Die Beihilfe-App ist im Apple Store und bei Google Play verfügbar. Wer die Beihilfe nicht über die App beantragen möchte, kann sich die Formulare auch downloaden oder sich per Post von der zuständigen Beihilfestelle zuschicken lassen. Zu Beginn wird ein ausführlicher Fragebogen geschickt, danach muss nur noch ein Kurzfragebogen ausgefüllt werden. Der Beihilfeberechtigte hat eine Pflicht, mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben über seinen derzeitigen Status sowie etwaige Veränderungen zu machen.

Was passiert, wenn die Berechnung der Beihilfe falsch ist?

Gegen einen Beihilfebescheid kann Widerruf bei der ausstellenden Beihilfestelle eingelegt werden, sodass die Entscheidung der Beihilfestelle nochmals überprüft wird. Dies kann der Fall sein, wenn im Beihilfebescheid beispielsweise eine zu geringe Rückerstattung festgelegt wurde. Dieser Widerruf muss jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Beihilfebescheid eingereicht sein. Diese Widerrufsfrist verlängert sich um ein Jahr, wenn die Beihilfestelle keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung mitgesendet hat. Der Widerspruch bedarf einer eigenhändigen Unterschrift und einer konkreten Begründung. Nach Prüfung wird dem Beihilfeberechtigten mitgeteilt, ob sein Widerspruch berechtigt ist.

Wann endet die Beihilfe?

Beamte sind normalerweise solange beihilfeberechtigt, bis sie aus ihrem Beamtenstatus ausscheiden.  Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Werden ausnahmsweise Unterhaltsbeiträge gewährt, ist eine Weiterzahlung möglich. Im Sterbefall des Beamten erhält der Ehepartner bzw. die Kinder ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge, die der verstorbene Beamte zuletzt erhalten hat) aus Vollbeschäftigung, Anwärterbezüge, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag). Lässt sich der Beihilfeberechtigte scheiden, hat der ehemalige Ehepartner ab Rechtskräftigkeit der Scheidung keinen Anspruch mehr auf die Beihilfe.

 


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