Gefahrerhöhung

Unter dem Begriff der Gefahrerhöhung werden Änderungen genannt, die nach Abschluss eines Versicherungsvertrages auftreten und zu einer Erhöhung des Schadensrisikos führen.

Im Versicherungsvertrag eines Versicherungsnehmers sind die genauen Risiken festgelegt. Ändern bzw. erhöhen sich diese Schadensrisiken und gibt es dadurch Abweichungen vom eigentlich versicherten Risiko, muss der Versicherungsnehmer diese Änderung direkt seiner Versicherungsgesellschaft mitteilen.

Diese Anzeigepflicht gilt bei sehr vielen Versicherungsbedingungen, tritt z.B. bei Hausratversicherungen, der KFZ-Versicherung und der Wohngebäudeversicherung auf. Sie ist allerdings auch in den meisten anderen Versicherungsverträgen Gegenstand der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?

Um die Gefahrerhöhung zu verdeutlichen, folgen einige Beispiele:

Wohngebäude: Neubau eines Schwimmbeckens im Haus = Wasserschaden-Risiko steigt

KFZ-Versicherung: Chiptuning = Unfallrisiko steigt

Hausrat: Montage eines Gerüstes = Einbruchrisiko erhöht sich

Im Versicherungsrecht wird zwischen zwei unterschiedlichen Gefahrerhöhungen unterteilt:

Mit dem Begriff des subjektiven Risikos sind die Risiken gemeint, die auf menschliche Eigenschaften beruhen und in einem Zusammenhang mit der versicherten Gefahr stehen.

Das subjektive Risiko, welches auch unter dem Begriff es moralischen Risikos geführt wird, versteht man Risiken, die in den einzelnen, handelnden Personen liegen. Je nach Verhalten, Wertevorstelllungen und Einstellungen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter kann das subjektive Risiko höher oder niedriger sein, als der Versicherer ursprünglich geplant hat. Das Verhalten des Versicherungsnehmers ist grundsätzlich schwer einzuschätzen.  Somit ist es für den Versicherer nicht möglich nach dem subjektiven Risiko eine finale Bewertung und damit Prämienberechnung vorzunehmen. Bei Versicherungen mit einer sehr hohen Versicherungssumme, wie zum Beispiel bei Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen, spielt das subjektive Risiko eine wichtige Rolle.

Im Gegensatz zum subjektiven Risiko, steht das objektive Risiko eines zu versichernden Risikos. Durch die genauen Angaben des Versicherungsnehmers sind die objektiven Risiken anhand von Zahlen, Daten und Fakten berechenbar. Zum Beispiel machen Angaben zum Geschlecht, Lebensalter und Vorerkrankungen die Kalkulation eines Risikos möglich und somit objektiv.

Was passiert, wenn ich meiner Versicherung die Gefahrerhöhung nicht mitteile?

Wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung nicht bei seiner Versicherungsgesellschaft anzeigt, begeht er eine Obliegenheitsverletzung. In diesem Fall kann der Versicherer den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, wenn es sich um eine fahrlässige, also subjektive Gefahrerhöhung handelt. Im Falle der objektiven Risikoerhöhung ist vom Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Im Schadenfall ist der Versicherer ggf. von der Verpflichtung zur Leistung befreit oder kann die Leistung entsprechend reduzieren.
Diese Kündigung kann umgangen werden, wenn der Versicherte die Gefahrerhöhung innerhalb eines Monats beseitigt und somit kein erhöhtes Risiko mehr besteht.


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