Der Beitragssatz ist ein Begriff aus der Sozialversicherung und bezeichnet den Anteil des Gehaltes bzw. Arbeitslohns, der an die Sozialversicherung abgeführt werden muss – mit dem Ziel und Zweck der sozialen Sicherung.
Der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen sich jeweils zur Hälfte am Sozialversicherungsbeitrag beteiligen. Dabei ist nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
In Ausnahmefällen gibt es auch erhöhte bzw. ermäßigte Beitragssätze. Der erhöhte Beitragssatz gilt dabei für Versicherungsnehmer, die von ihrem Arbeitgeber keinen Anspruch auf die reguläre 6-wöchige Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit haben. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherungsnehmer, die kein Krankengeld in Anspruch nehmen dürfen bzw. können.
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