Abschreibung – degressiv

Bei der degressiven Abschreibung handelt es sich um eine Absetzung in abnehmenden Beträgen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge ergeben sich als fester Prozentsatz vom Restbuchwert.

Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 hergestellt bzw. angeschafft wurde, gelten nachfolgende Abschreibungssätze: In den ersten vier Jahren je 7 Prozent, in den folgenden sechs Jahren je 5 Prozent und in den darauf folgenden sechs Jahren je 2 Prozent und in den folgenden vierundzwanzig Jahren je 1,25 Prozent.

Übrige Wohngebäude, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 V EStG in den ersten acht Jahren je 5 Prozent, in den folgenden sechs Jahren je 2,5 Prozent und in den anschließenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgesetzt werden.

Eine degressive Abschreibung kann nur von einem Erwerber des Gebäudes beantragt werden, wenn der Hersteller des Gebäudes für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat.

Eine degressive Abschreibung für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu späteren Zeitpunkten erfolgten, kann nur noch eine lineare AfA in Höhe von 4 Prozent gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden.

Bei Wirtschaftsgebäuden können in den ersten vier Jahren je 10 Prozent, in den darauf folgenden drei Jahren je 5 Prozent und in den danach folgenden 18 Jahren je 2,5 Prozent abgesetzt werden.

Die degressive Abschreibung ist nur zulässig mit den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelsätzen.


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