Auskunftspflicht

Unter Auskunftspflicht versteht man die Pflicht / Obliegenheit des Versicherungsnehmers, dem Versicherungsunternehmen im Schadenfall auf Anfrage Informationen zukommen zu lassen.

Die Auskunftspflicht ist in §31 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Dieser besagt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer auf Nachfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung des Schadenfalls oder für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.

Die Nachfrage des Versicherers muss jedoch nicht ausdrücklich erfolgen. Schon wenn dieser dem Kunden eine Schadenanzeige zukommen lässt, hat er seinem Verlangen nach Auskunft damit Ausdruck verliehen und der Kunde hat diesem Verlangen nachzukommen.

Wurde der Schaden vom Versicherungsnehmer gemeldet, können vom Versicherer noch diverse weitere erforderliche Informationen eingeholt werden, wie zum Beispiel Auskünfte zu weiteren bestehenden Versicherungen, Auskünfte zum Schadenhergang, zu Geschädigten, zu versicherten Personen etc.

Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Auskunftspflicht um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Bei Verweigerung der Auskunft wird diese Obliegenheit verletzt und es kann gemäß § 28 VVG zu einer Leistungskürzung (grob fahrlässiger Verstoß des Kunden) oder sogar zur Leistungsfreiheit (vorsätzlicher Verstoß des Kunden) des Versicherers kommen.

Vorsatz wird vermutet, wenn dem Versicherungsnehmer eine Tatsache zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bekannt war und er diese dem Versicherer nicht mitteilt/verschweigt.

Eine Auskunftspflichtverletzung liegt allerdings nicht vor, wenn der Versicherer seine Fragen nicht deutlich oder unklar formuliert hat und der Kunde diese so beantwortet hat, wie er sie verstanden hat.

Was ist der Zweck der Auskunftspflicht?

Der Versicherer soll die Möglichkeit haben, seine Eintrittspflicht für den Schaden zu überprüfen und darüber zu entscheiden, wie er den Versicherungsfall behandeln will.

Das Versicherungsunternehmen entscheidet daher auch, welche Angaben in welchem Umfang benötigt werden.

Wann endet die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers?

Die Auskunftspflicht des Kunden endet, wenn der Versicherer Kenntnis von den erfragten Tatsachen hat oder wenn dieser seine Eintrittspflicht ablehnt.


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