Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist ein wichtiger Schritt beim Kauf einer Immobilie. Der Käufer benötigt vor seiner endgültigen Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch die Garantie, dass der Verkäufer die Immobilie nicht noch anderen Interessenten anbietet. Auch eine Beleihung mit Grundschulden durch den Verkäufer wäre ohne Vormerkung theoretisch denkbar. Aus diesem Grund erfolgt ein Eintrag ins Grundbuch der Immobilie, der als rechtliche Absicherung für den Käufer gilt. Durch diese Auflassungsvormerkung ist es dem Verkäufer also unmöglich, die Immobilie noch als finanzielle Sicherheit zu nutzen oder anderen Personen anzubieten. Dies geht von diesem Zeitpunkt an nur noch mit Zustimmung des Auflassungsberechtigten (des Käufers).

Die Auflassungsvormerkung erfolgt direkt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch beide Parteien. Zu diesem Zeitpunkt sind sich Käufer und Verkäufer über den Kauf sowie den Kaufpreis für die Immobilie einig und haben das Geschäft abgeschlossen. Bis zur endgültigen Eintragung des Käufers als Eigentümer vergeht jedoch noch Zeit. Zunächst muss dieser seine Finanzierung besichern (über eine Grundschuldbestellung), die Kreditsumme erhalten und den Kaufpreis an den Verkäufer entrichten. Erst dann veranlasst der Notar, dass der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch der Immobilie eingetragen wird. Nach diesem Antrag können jedoch noch Monate bis zur endgültigen Eintragung vergehen. Solange schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer vor bösen Überraschungen. Die Eintragung einer solchen Vormerkung ins Grundbuch dauert nämlich nur wenige Tage. Aus diesem Grund werden Notare die Auflassungsvormerkung obligatorisch mit in den Kaufprozess integrieren.

Ohne Auflassungsvormerkung hätten Käufer von Immobilien keine Rechtssicherheit über den Kauf der Immobilie. Der Verkäufer könnte beispielsweise zur Finanzierung einer anderen Immobilie einfach eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lassen, die theoretisch dann den Käufer belastet. Auch ein Verkauf an andere Personen durch den Käufer wäre nicht ausgeschlossen, was zu viel juristischem Ärger führt. Dies liegt an der Tatsache, dass das Grundbuch als eine Art „letzte Wahrheit“ gilt. Was dort steht, darf eine Person als gegeben annehmen und aus Geschäften auf Basis der dortigen Informationen Ansprüche ableiten. Wenn nun also ein zweiter Interessent die Immobilie kaufen würde und im Grundbuch keine Informationen zum ersten Verkauf stünden, könnte der zweite Käufer auf dem Eigentum beharren.


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