Genauso wie das Invitatiomodell ersetzt das Antragsmodell das bis zur VVG-Reform vom 01.01.08 geltende Policenmodell.
Das Antragsmodell ist neben dem Invitatiomodell eine weitere Verfahrensvariante für den Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Wie beim Policenmodell stellt der Kunde einen Antrag auf Übernahme des Versicherungsschutzes an den Versicherer, der Versicherer führt die Risikoprüfung durch und nimmt den Antrag ggf. durch Zusendung der Police an. Im Unterschied zum Policenmodell ist der Versicherer beim Antragsmodell jedoch verpflichtet, dem zukünftigen Versicherungsnehmer rechtzeitig und schon vor Abgabe seiner Vertragserklärung die vertragsbezogenen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zur Verfügung zu stellen.
Bezüglich der „Rechtzeitigkeit“ bzw. wann genau dem Versicherungsnehmer die Informationen/Unterlagen zugehen müssen herrscht Unklarheit, da eine Frist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben wird. In der Praxis erfolgt die Abgabe der Unterlagen jedoch meistens zusammen mit den Antragsunterlagen.
Auch wird dem Versicherer nicht vorgegeben, in welcher Textform der Kunde aufzuklären ist. Die Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks ist ebenso denkbar wie der Versand der Informationen per E-Mail oder Brief.
Nutzt der Kunde die Gelegenheit, sich entsprechend der ihm überlassenen Unterlagen zu informieren und ist er daraufhin nicht einverstanden mit den Vertragsmodalitäten, wird er den Antrag an den Versicherer vermutlich gar nicht erst stellen. In der Praxis unterschreibt der Kunde jedoch häufig den Antrag, ohne von seinem Recht Gebrauch gemacht und die bereitgestellten Unterlagen gelesen zu haben.
Bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer erhebliche Gefahrenumstände mitzuteilen. Beim Antragsmodell endet die vorvertragliche Anzeigepflicht mit dem Antrag des Kunden.
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