Aufräumungskosten

Was ist unter dem Begriff der Aufräumungskosten zu verstehen?

Unter Aufräumungskosten versteht man die Kosten, die aufzuwenden sind, um den Schadenort nach einem Schadenereignis wieder in seinen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Zu den Aufräumungskosten gehören auch die Kosten für den Abtransport von versicherten Gegenständen (die zerstört oder beschädigt wurden) zum nächstgelegenen Ablagerungsort bzw. deren Entsorgung.

Aufräumungskosten sind zum einen in der industriellen Feuerversicherung im Zusammenhang mit Abbruch- und Feuerlöschkosten über eine individuell vereinbarte Versicherungssumme versicherbar, zum anderen können sie in der Geschäftsversicherung im Rahmen einer Pauschaldeklaration innerhalb von bestimmten Entschädigungsgrenzen versichert werden.

Auch in der Hausratversicherung und Gebäudeversicherung spielen Aufräumungskosten eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Hausratversicherung werden diese meist jedoch prozentual begrenzt.

Wenn am Schadenort aufgeräumt werden muss, beschränkt sich dies nicht auf den Versicherungsort, sondern bezieht sich am Beispiel eines Gebäudeschadens auch auf das gesamte Grundstück und die Umgebung. Die Kosten bei einem Wohnungs- oder Hausbrand können immens sein, da bei der Verbrennung des Hausrats oft giftige Substanzen freigesetzt werden, die als Sondermüll entsorgt werden müssen und nicht mehr als normaler Bauschutt abgeholt werden können. Bei Brandschutt, der auch noch Astbestanteile enthält, fallen die Kosten noch um einiges höher aus.

Aber nicht nur die Beseitigungen von Schutt oder zerstörten Gegenständen sind als Aufräumungskosten anzusehen. Zu den Aufräumungskosten kann man auch das Anschaffen neuer Türschlösser und deren Einbau zählen, wenn ein Einbrecher die Schlüssel entwendet hat. Ferner ist sind die Unterbringungskosten für einen Aufenthalt im Hotel als Aufräumungskosten zu sehen, wenn die Wohnung/das Haus unbewohnbar ist. Auch der Transport und die Lagerung des Hausrats bzw. die Beaufsichtigung der Immobilie durch einen Wachdienst – wenn keine andere Möglichkeit der Sicherung besteht- können Aufräumungskosten sein.

Grundsätzlich ist es äußerst wichtig, bei der Ermittlung der Versicherungssumme zu prüfen, ob Aufräumungskosten als gesonderte Position, auf erstes Risiko oder im Rahmen der Gesamtversicherungssumme mitversichert sind, da es im Schadenfall passieren kann, dass die Versicherungssumme durch die entstandenen Aufräumungskosten überschritten wird (z.B. bei einem Totalschaden).

Welche Versicherung zahlt die Aufräumungskosten im Schadenfall?

Im privaten Bereich stellt sich häufig die Frage, ob die Aufräumungskosten von der Wohngebäudeversicherung oder der Hausratversicherung übernommen werden. Dies hängt vom Einzelfall ab. In der Regel übernimmt bei Schäden, die direkt am Gebäude entstanden sind, der Wohngebäudeversicherer die Aufräumungskosten, während bei Schäden, die an der Wohnungseinrichtung entstanden sind, die Hausratversicherung einspringt.

Eine Kostenübernahme der Aufräumungskosten in der Hausratversicherung beschränkt sich aber ausschließlich auf die im Versicherungsschutz enthaltenden Gegenstände. Außerdem werden die Kosten nur bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme ersetzt, zuzüglich eines Vorsorgebetrages in Höhe von 10%. Hiermit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Totalschadens noch Geld für die Aufräumungskosten aufgewandt werden kann

Nicht bei jedem Schaden entstehen hohe Aufräumungskosten. Bei manchen Schäden (beispielsweise bei einem kleinen Leitungswasserschaden) benötigt man keine Reinigungsfirma, die sich um das Aufwischen kümmert. Wird der Versicherungsnehmer selbst tätig, kann er dies der Versicherung mitteilen und erhält in der Regel ebenfalls eine kleine Entschädigung für seine Eigenleistung. Die Höhe hierfür ist unter anderem abhängig vom Umfang und der Dauer der selbst geleisteten Arbeiten.

Aufräumungskosten, die durch einen Schaden an einem Gebäude entstehen übernimmt die Gebäudeversicherung. Meistens beinhaltet der Vertrag eine gemeinsame Position für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Bewegungskosten und Schutzkosten.

Sofern diese mitversichert sind, lässt der Gebäudeversicherer nicht nur den (kontaminierten) Bauschutt entsorgen, sondern er kommt auch für die Instandsetzung der Immobilie / der Wohnung auf.

Auch im Rahmen der Aufräumungskosten in der Gebäudeversicherung kann es passieren, dass die Kosten die Versicherungssumme überschreiten und der Versicherte den Differenzbetrag aus tatsächlich angefallenen Kosten und versicherten Kosten selbst tragen muss. Daher wäre es sinnvoll – wie von manchen Versicherern angeboten – einen unbegrenzten Versicherungsschutz zu wählen.

Welche Kosten werden von der Versicherung nicht übernommen?

Werden Bäume entwurzelt und fallen auf das Grundstück ist deren Beseitigung nicht über die Aufräumungskosten mitversichert.

Ein Beispiel hierfür: Durch Sturm wird ein Baum auf dem Versicherungsgrundstück entwurzelt und fällt auf das Dach des Einfamilienhauses. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Instandsetzung des Daches und die Kosten für das Abfahren des Schutts.

Die Kosten für das Zersägen des Baumes und dessen Abtransport werden jedoch nicht vom Versicherer übernommen, da es sich bei dem Baum um eine nicht versicherte Sache handelt. Mit dem Einschluss der Klausel 7363 besteht die Möglichkeit Aufräumungskosten für Bäume mit in den Vertrag aufzunehmen. Die Klausel beinhaltet die Übernahme der Aufräumungskosten, wenn der Baum durch Sturm oder Blitzschlag umstürzt und nicht zu erwarten ist, dass er sich von selbst regeneriert. Ausgeschlossen sind Bäume, die bereits abgestorben sind/waren. Üblicherweise wird ein Höchstbetrag von EUR 2.000 für Aufräumungskosten von Bäumen mitversichert.

Gleiches gilt für Kosten, die entstehen, wenn der Boden durch Chemikalien verunreinigt wurde, beispielsweise, weil sich ein Fass oder ein Tank auf dem versicherten Grundstück befand, welches/welcher durch das Schadenereignis ausgelaufen ist. Diese Aufräumungskosten sind nicht versichert. Hier ist die Klausel 7362 einzuschließen, die eine Dekontamination des Erdreiches umfasst, jedoch auch nur bis 2% der Versicherungssumme bzw. maximal 20.000 Euro.


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