Unter einer Beitragsanpassung wird eine Anpassung von Versicherungsbeiträgen verstanden, wodurch der
Versicherungsschutz aufrecht gehalten wird. Bei Versicherungsverträgen, die normalerweise eine lange oder
sogar lebenslängliche Laufzeit haben, ist es ausnahmsweise möglich, die Versicherungsbeiträge oder
Versicherungsbedingungen anzupassen.
Auf Basis vertraglich festgelegter Anpassungsklauseln oder gesetzlicher Bestimmungen, wird der Beitrag
individuell angepasst.
Für die private Krankenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Lebensversicherung sowie die
Unfallversicherung gelten besondere Regelungen: Hier sieht das Gesetz eine mögliche Anpassung vor, ohne
dass die Beitragsänderung im Vertrag ausdrücklich beschrieben sein muss.
Besonderheit: Private Krankenversicherung
In der PKV können nicht nur die Beiträge ohne vertragliche Grundvorraussetzung angepasst werden, sondern
auch der Selbstbehalt sowie der Risikozuschlag. Gerade in der privaten Krankenversicherung ist die
Beitragshöhe von dem individuellen Befinden als auch den Leistungen auf dem sich entwickelnden Markt
schnelllebig und dadurch stetigen Veränderungen ausgesetzt. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, ist
eine Beitragsanpassung jährlich seitens des Versicherers möglich.
Besonderheit: Lebensversicherung
Eine Neufestsetzung der Beiträge, also Beitragsanpassung, ist auch in der Lebensversicherung möglich. Dafür
muss sich der Leistungsbedarf langfristig verändern. Der Versicherungsnehmer kann allerdings auch eine
Beitragsanpassung im negativen Sinne vornehmen: Das bedeutet, er kann die Versicherungssumme herabsetzen
lassen, wenn sich die persönlichen Lebensumstände ändern.
Besonderheit: Berufsunfähigkeitsversicherung
Genauso wie bei der Lebensversicherung gelten dieselben Bedingungen und Regelungen auch für die
Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung.
Sonstige Versicherungen:
Für andere Versicherungen, die im Versicherungsvertrag eine Beitragsanpassung
vorsehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Einseitige Beitragserhöhung durch den Versicherer
Wenn die Versicherungsgesellschaft ohne eine Änderung des Leistungsumfangs eine Beitragsanpassung
vornimmt oder die vertraglich geregelten Leistungen vermindert, kann der Versicherungsnehmer diesen
Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen.
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