In Versicherungsverträgen ist die Beitragsfälligkeit, auch Prämienfälligkeit genannt, geregelt.
Die Beitragsfälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, an dem der vertraglich vereinbarte Versicherungsbeitrag fällig wird und damit an den Versicherer gezahlt werden muss. Die so genannte Erstprämie ist direkt nach Abschluss des Vertrages zu begleichen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch ein Recht darauf bis zur Aushändigung des Versicherungsscheins zu warten.
Je nach Versicherungssparte wir eine jährliche, vierteljährliche, halbjährliche oder monatliche Begleichung der Beiträge vereinbart. In seltenen Fällen ist auch eine einmalige Zahlung des Beitrags möglich (z.B. Bauherrenhaftpflichtversicherung oder Bauleistungsversicherung). Es ist wichtig hierbei, im Versicherungsvertrag den Tag zu nennen, bis zu dem die Beiträge bezahlt sein müssen und fällig sind. Typisch ist dabei beispielweise, dass auf Anfang, Mitte oder Ende des Monats die Beitragsfälligkeit fällt. Es kann somit sein, das auf den 01., 15. oder 30. des Monats die Beitragsfälligkeit fällt. Der Versicherungsnehmer hat bis dahin die Beiträge zu bezahlen. Jedoch wird ihm häufig auch noch eine Frist gesetzt, sodass er einige Tage das Fälligkeitsdatum überschreiten kann.
Sollten die Beiträge vom Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gezahlt werden, so werden Maßnahmen von der Versicherungsgesellschaft ergriffen, um diese einzufordern. So kann die Versicherungsgesellschaft den Kunden darauf hinweist, dass er im Beitragsrückstand ist. Dies erfolgt in der Regel durch die Sendung von Zahlungserinnerungen oder Mahnungen.
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