Als Elektrokleinstfahrzeuge (EKF) werden kleine, meist offene Fahrzeuge zur Fortbewegung bezeichnet, die elektrisch angetrieben werden. Dazu zählen zum Beispiel E-Skateboards, E-Tretroller, Segways, Hoverboards sowie E-Scooter und E-Wheels.
Sie werden auch selbstbalancierende Fahrzeuge genannt. Laut Straßenverkehrsordnung müssen sie für die Straße zugelassenen (Betriebserlaubnis), elektrischen Kleinstfahrzeuge eine Haltestange besitzen, die bspw. die Hoverboards nicht haben. Eine Inbetriebnahme von Elektrokleinstfahrzeugen ist also an bestimmte Bedingungen geknüpft. Sie dürfen nicht weniger als 6km/h und maximal 20 km/h fahren, müssen eine Nenndauerleistung haben, die nicht überschritten werden darf und dürfen ohne Fahrer maximal 55 Kilo wiegen (Leergewicht).
Elektrokleinstfahrzeuge müssen folgende Ausstattungsmerkmale haben:
- Beleuchtung
- seitlich angebrachte gelbe Rückstrahler oder ringförmige retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder Felgen
- mindestens eine helltönende Glocke
- zwei voneinander unabhängige Bremsen (bei Ausfall einer Bremse muss die andere mindestens 44 % der vorgeschriebenen Mindestbremsleistung aufbringen)
Ein spezieller Führerschein wird für die berechtigten E- Scooter bzw. die elektrischen Fahrzeuge jedoch nicht benötigt, ebenso besteht keine Helmpflicht. Allerdings muss der Fahrer mindestens 15 Jahre alt sein.
Elektrokleinstfahrzeuge unterliegen der Regelung für Lichtzeichen nach StVO, d.h. sie sind Radfahrern gleichgestellt. Sie müssen, wenn vorhanden, Radfahrstreifen oder baulich angelegte Radwege benutzen, unabhängig davon, ob diese für Radfahrer benutzungspflichtig sind. Steht weder ein Radweg noch ein Radfahrstreifen zur Verfügung, dürfen EKF die Fahrbahn benutzen. Zulässig ist für EKF das Fahren in verkehrsberuhigten Bereichen, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Verboten ist die Benutzung von
Kraftfahrstraßen und Autobahnen, da dort nur Kraftfahrzeuge fahren dürfen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h überschreitet. Die Verbote für alle Fahrzeuge, für Kraftwagen, für Motorräder
und für Fahrräder sind auch Elektrokleinstfahrzeuge bindend. Fußwege und Fußgängerzonen dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nutzen, wenn das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ installiert ist. Einbahnstraßen dürfen in Gegenrichtung befahren werden, wenn ein Radweg vorhanden ist oder das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ es ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ nicht für EKF.
Muss ich mein Elektrokleinstfahrzeug bei der Zulassungsstelle anmelden?
Für die Elektrokleinstfahrzeuge wie beispielsweise dem E-Scooter besteht keine Zulassungspflicht, aber für ihre Inbetriebnahme benötigt man eine Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. eine Einzelbetriebserlaubnis. Zusätzlich muss das Fahrzeug mit einer Identifizierungsnummer und einem Fabrikschild mit der Aufschrift „Elektrokleinstfahrzeug“ ausgestattet sein, damit es am Straßenverkehr teilnehmen darf. Außerdem müssen die EKF über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgesichert werden, da sie sonst nicht für den Straßenverkehr in Betrieb genommen werden dürfen. Dafür gibt es einen Versicherungsnachweis/ein Kennzeichen, welches in Form einer klebenden Versicherungsplakette an das elektrische Kleinstfahrzeug angebracht wird. Damit weist der Nutzer nach, dass für das EKF eine gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Versicherungsplakette muss unter der Schlussleuchte am E-Kleinstfahrzeug fest angebracht werden. Die Versicherungsbescheinigung hingegen muss nicht ständig mitgeführt und nur auf Nachfrage beim zuständigen Amt vorgelegt werden. Die Versicherung für die elektrischen Kleinstfahrzeuge bzw. Tretroller ist jeweils ein Jahr gültig.
Eine Teilkaskoversicherung für den Roller oder das Moped ist freiwillig. Um gegen Diebstahl oder Schäden durch Wettereinflüsse versichert zu sein, kann der Abschluss einer Teilkaskoversicherung sinnvoll sein.
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