Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Erstbeitrag, die Erstprämie oder auch der Einlösebeitrag der erste Beitrag, der vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten ist.
Der Erstbeitrag setzt den Versicherungsschutz in Kraft (materieller Versicherungsbeginn), sofern nicht eine Rückwärtsversicherung vereinbart oder eine vorläufige Deckung erteilt wurde. Dem Erstbeitrag folgen weitere regelmäßige Zahlungen, auch Folgebeiträge genannt, durch die der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird.
Wonach richtet sich die Höhe des Erstbeitrages?
Die Höhe des Erstbeitrages richtet sich unter anderem nach der Zahlweise, die für die Folgebeiträge vereinbart wurde. Sofern eine jährliche Zahlweise vereinbart wurde, ist auch der Einlösebeitrag in Höhe der Jahresprämie zu zahlen. Für die weiteren möglichen Zahlweisen halbjährlich, vierteljährlich und monatlich gilt die Zahlung entsprechend. Sofern die Beiträge monatlich entrichtet werden, kann es passieren, dass der Folgebeitrag schon kurz nach Erhebung des Erstbeitrages zu zahlen ist oder sogar beide zur gleichen Zeit erhoben werden.
Gibt es eine Frist bis wann der Erstbeitrag gezahlt werden muss?
Die Zahlungsfrist für den Kunden beginnt üblicherweise nach Abschluss des Vertrages bzw. nach Erhalt des Versicherungsscheines. Wenn die Police dem Kunden vorliegt, hat dieser zwei Wochen Zeit den Erstbeitrag zu entrichten (§ 33 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
Was passiert, wenn der Erstbeitrag nicht oder zu spät gezahlt wird?
Bei Nichtzahlung oder zu später Zahlung des Erstbeitrages gilt § 37 VVG. Dieser besagt Folgendes:
„§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.“
Was versteht man unter der „strengen“ bzw. „einfachen“ Einlösungsklausel?
Sofern in den betreffenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) keine andere Regelung gilt, findet die „strenge“ oder „einfache“ Einlösungsklausel Anwendung. Diese besagt, dass der Versicherungsschutz erst mit Zahlung der Erstprämie beginnt und ohne Zahlung des Erstbeitrages keine Leistungspflicht für den Versicherer besteht. Der Versicherungsnehmer löst also mit Zahlung des Erstbeitrages den Versicherungsschein ein.
Wann findet die erweiterte Einlösungsklausel Anwendung?
Die „erweiterte“ Einlösungsklausel muss in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart sein, um angewandt werden zu können. Heute ist sie in vielen Versicherungsbedingungen inbegriffen, ob dies in den eigenen Versicherungsverträgen der Fall ist, sollte jeder Versicherungsnehmer jedoch prüfen.
Bei der erweiterten Einlösungsklausel fallen materieller und technischer Versicherungsbeginn auf einen Zeitpunkt. Der Versicherer haftet somit ab dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag unverzüglich nach Erhalt der Police zahlt. Als angemessener Zeitraum gelten auch hier 14 Tage.
Wie verhält es sich mit dem Erstbeitrag, wenn eine vorläufige Deckung vereinbart wurde?
Bei der vorläufigen Deckung gewährt der Versicherer noch vor Erhalt des Erstbeitrages Versicherungsschutz und ist auch im Schadenfall zur Leistung verpflichtet.
Das Prinzip der vorläufigen Deckung wird regelmäßig bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angewandt, da hier Versicherungsschutz mit Datum der Zulassung des Fahrzeuges besteht, ohne dass vorher ein endgültiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Nach Ende der vorläufigen Deckung, kann diese in einen Hauptvertrag übergehen. Hier ist dann der Erstbeitrag entsprechend mit Erhalt der Police zu zahlen. Kommt es nicht zum Abschluss eines (Haupt-)Vertrages, kann der Versicherer trotzdem einen Beitrag für die Zeit des gewährten Versicherungsschutzes verlangen.
Gibt es weitere Besonderheiten hinsichtlich der Zahlung eines Erstbeitrages?
Eine weitere Besonderheit ist die Rückwärtsversicherung. Materieller und technischer Versicherungsbeginn liegen noch vor dem formellen Versicherungsbeginn.
Dies ist insofern besonders, als dass auch Schäden versichert sein können, die vor der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages und damit auch vor Erhebung und Zahlung des Erstbeitrages entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer der Schaden bei Unterzeichnung des Vertrages noch nicht bekannt war.
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