Folgeschäden sind Schäden, die durch eine versicherte Gefahr nur mittelbar und nicht unmittelbar an versicherten Sachen entstehen. Es muss allerdings einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der versicherten Gefahr und dem Folgeschaden bestehen.
Ersatzleistungen für Folgeschäden gibt es in der Feuerversicherung, der Sturmversicherung (jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen), der Haftpflichtversicherung, der Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Im Rahmen der Feuerversicherung werden beispielsweise Schäden Folgeschäden an versicherten Sachen übernommen, die durch die Hitze und Rauchgase eines Brandes auf dem Nachbargrundstück entstanden sind.
Gleiches gilt bei der Betriebsunterbrechungsversicherung. Sollte der Betrieb unterbrochen werden müssen, weil ein Gebäude außerhalb der Betriebsstelle (z.B. nebenan) brennt und ein Arbeiten in der Betriebsstelle nicht mehr möglich ist, werden die anfallenden Kosten für die Zeit der Betriebsunterbrechung von der Versicherung übernommen. Auch in diesem Beispiel spricht man von einem Folgeschaden.
Die meiste Bedeutung kommt den Folgeschäden jedoch im Bereich der Haftpflichtversicherung zu. Hier können Vermögensschäden als unmittelbare Folge von Personen- oder Sachschäden entstehen. Reine Vermögensschäden sind jedoch nur über besondere Vereinbarungen – beispielsweise in der Privathaftpflichtversicherung – mitversichert.
Auf Folgeschäden im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung wird daher in diesem Beitrag eingehender Bezug genommen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in seinem Paragraphen § 823 vor, dass jeder, der „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist“.
Das heißt nicht nur, dass Sach- oder Personenschäden ersetzt werden müssen, sondern auch die daraus ggf. resultierenden Folgeschäden.
Im Bereich der (Privat-) Haftpflichtversicherung unterscheidet man daher auch zwischen den verschiedenen Schadensarten: Sachschaden, Personenschaden und Vermögensschaden.
Um Sachschäden handelt es sich, wenn Schäden am Eigentum von Personen entstehen, zum Beispiel in Form von Beschädigung oder Zerstörung eines Gegenstandes.
Bei Personenschäden werden Personen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, verletzt oder getötet.
Vermögensschäden sind Folgeschäden, die aus Personen- oder Sachschäden entstehen können. Man unterscheidet hier in „unechte“ Vermögensschäden als Folge eines Sach- oder Personenschadens (zum Beispiel Verdienstausfall, Nutzungsausfall, Einkommensminderung) und „echte“ Vermögensschäden, bei denen es sich um rein finanzielle Schäden handelt, die nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens sind (zum Beispiel wenn ein Onlineshop-Programmierer einen Fehler bei der Erstellung einer Website macht, die Seite daher nicht nutzbar ist und der Besitzer des Onlineshops dadurch Umsatzeinbuße hat).
Auch immaterielle Schäden können Folgeschäden sein,
wenn sie beispielsweise die Ehre oder die Freiheit eines Menschen betreffen.
Sofern es sich um Vermögensschäden in Form eines entgangenen Gewinns oder um einen immateriellen Schaden handelt, gibt es auch hierzu im BGB eine gesetzliche Regelung. Das BGB geht davon aus, dass ein Gewinn als „entgangen“ gilt, wenn der Gewinn nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge“ oder „nach den besonderen Umständen (insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen)“ mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Auch für immaterielle Folgeschäden kann gemäß § 253 BGB Schadenersatz gefordert werden, beispielsweise in Form von Schmerzensgeld.
Immaterielle Schäden, die nicht wirtschaftlich messbar sind und beispielsweise nur aus einem Liebhaberinteresse oder auch „Affektionsinteresse“ bestehen, sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.
Ein Beispiel für einen Folgeschaden als Vermögensschaden könnte sein:
Sie fahren mit dem Fahrrad einen Fußgänger an. Dieser war gerade auf dem Weg zu einem Vertragsabschluss für einen neuen Auftrag. Aufgrund der Verletzung musste der Fußgänger ins Krankenhaus und konnte seinen Termin nicht wahrnehmen. Der Auftrag wurde anderweitig vergeben.
Durch die Verletzung ist auch ein immaterieller Schaden als Folge des Personenschadens entstanden, für den der Geschädigte ein Schmerzensgeld verlangen kann.
Der entgangene Auftrag ist ebenfalls als Vermögensschaden infolge des Personenschadens zu sehen, da dieser einen entgangenen Gewinn darstellt.
Welche Folgeschäden werden nicht übernommen?
Sollte es sich um einen Folgeschaden aus Liebhaberinteresse (Affektionsinteresse) handeln, hat ein Geschädigter wenig Chance auf den Ersatz dieses Schadens. Beispielsweise wird das Smartphone einer Bekannten beschädigt, so dass die darauf gespeicherten Fotos nicht wiederhergestellt werden können. Der Sachschaden am Smartphone kann beziffert werden und wird entsprechend ersetzt. Der Wert der verloren gegangenen Fotos hingegen kann nicht wirtschaftlich beziffert werden und ist daher auch nicht vom Schädiger zu ersetzen.
Sofern ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist hier weder der Sachschaden noch der Personenschaden und auch nicht die eventuell daraus resultierenden Folgeschäden von der Privathaftpflichtversicherung zu ersetzen.
Von der Privathaftpflicht nicht zu zahlen sind ebenfalls Schäden oder Folgeschäden, die aus einer beruflichen Tätigkeit, der Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder der Haltereigenschaft eines Hundes oder Pferdes entstehen. Hierfür gilt es separaten Versicherungsschutz über entsprechende Versicherungsverträge zu vereinbaren.
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