Die Gesetzliche Rentenversicherung dient vor allem der Altersvorsorge von Arbeitnehmern und Beschäftigten in Deutschland sowie anderen europäischen Ländern. Sie ist ein Teil des gegliederten, deutschen Sozialversicherungssystem und umfasst neben den Arbeitnehmern noch weitere Bevölkerungsgruppen, für die die Einzahlung in die Gesetzliche Rentenversicherung verpflichtend ist.
Für andere Personengruppen ist die Inanspruchnahme der Gesetzlichen Rentenversicherung optional. Um einen Rentenanspruch aus der Rentenversicherung zu haben, müssen bestimmte versicherungsrechtliche, wartezeitrechtliche als auch persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Der Rentenversicherungsträger in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung. Sie umfasst zwei nationale Träger sowie 14 regionale Träger.
Für Beschäftigte und Selbstständige im Bereich Landwirtschaft, Forst und Gartenbau ist nicht die Gesetzliche Rentenversicherung zuständig, sondern die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Beamte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, für die Zahlung der Pensionen ist der jeweilige Dienstherr zuständig.
Wie ist das System der Gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut?
Durch das soziale Fundament der Gesetzlichen Rentenversicherung umfasst sie verschiedene, untergeordnete Versicherungen, die greifen, sobald ein Versicherungsfall eintritt. Sie übernimmt demnach Kosten, die durch
- das Alter (Altersrente)
- Tod eines Angehörigen (Hinterbliebenenrente oder auch Witwenrente)
- verminderte Erwerbsfähigkeit
entstehen. Auch Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsmaßnahmen) sind durch die Gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt, damit der Einzahlende wieder gesund wird und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Hier gilt der Grundsatz: Reha vor Rente. Bevor die Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt wird, wird somit vorerst versucht, die Erwerbsfähigkeit des Einzahlenden wieder herzustellen. Sollte keine Genesung eintreten, wird die Rente ausgezahlt.
Wie wird die Gesetzliche Rentenversicherung finanziert?
Da die Gesetzliche Rentenversicherung auf dem Sozialversicherungssystem basiert, wird sie durch ein sogenanntes Umlageverfahren finanziert. Das heißt: Die Beiträge der aktuellen Beitragszahler, also Arbeitnehmer etc., werden als Rente unmittelbar an die derzeitigen Rentner ausgezahlt. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Versicherungsbeitrages, der Arbeitnehmer die andere Hälfte. Die Berechnungsgrundlage wird anhand des beitragspflichtigen Einkommens prozentual erhoben: Seit 2018 liegen die Beitragssätze bei 18,6 % (Stand 2022). Bei Einführung der Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1891 lag der Beitragssatz bei nur 1,7%.
Monat für Monat zahlen rund 39 Millionen Versicherte in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Die Rentenentwicklung ist zwar an die Lohnentwicklung gekoppelt, gleicht den demografischen Wandel und die Inflationsrate jedoch nicht aus. Durch die sogenannte Rentengarantie, die als Schutzklausel eingesetzt wird, wird verhindert, dass die Rente wieder sinken kann, wenn die Lohnentwicklung sich wieder ins Negative verändern würde.
Um die Versorgungslücke nicht wesentlich größer werden zu lassen, ergänzt der Bund die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusätzlich durch Steuermittel (Bundeszuschuss). Dieser Zuschuss dient einer Entlastungs-, Sicherungs-, und Ausgleichsfunktion. Eingeschlossen darin sind außerdem versicherungsfremde Leistungen.
Was sind versicherungsfremde Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung?
- Familienausgleichszeiten
- Kindererziehungszeiten und andere Berücksichtigungszeiten
- Rente wegen Tod
- Kriegsdienstzeiten oder Gefangenschaft
- Integration von Flüchtlingen
- Neue Bundesländer-Transfer
- vorgezogene Rente wegen Arbeitsmarktsituation
- Mindestrenten
- Ausbildungszeiten
- Ansprüche von Behinderten in gesicherten Einrichtungen
- Krankenversicherung von Rentnern
- Durchlaufende verwaltende Posten
- Zusatzabkommen mit den USA, Israel und Kanada
Durch den sogenannten Generationenvertrag erhalten Beschäftigte bzw. Einzahler Gutschriften in Form von Entgeltpunkten, um später selbst einen Rentenbezugsanspruch zu erlangen. Auch Menschen, die Angehörige pflegen und offiziell Pflegeperson sind, erhalten Entgeltpunkte. Dabei muss der Pflegende mindestens Pflegegrad Zwei haben und die Pflegeperson mindestens zwei Tage und mindestens zehn Stunden in der Woche für mindestens zwei Monate im Jahr pflegerisch tätig sein.
Wie hoch ist die Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung?
Die Rentenzahlung bemisst sich an verschiedenen Faktoren. Für die Berechnung zugrunde gelegt werden:
- die Höhe der eingezahlten Beiträge
- die Jahre der eingezahlten Beiträge
- die Anzahl der eingezahlten Beiträge
Diese Beiträge werden durch sogenannte Entgeltpunkte abgerechnet. Diese Entgeltpunkte aus den Beitragszahlungen werden mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem derzeitigen Rentenwert multipliziert. Das ist die Rentenformel, die jeder Rentenberechnung zugrunde liegt.
Dabei werden die Beiträge nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Durch diese Beitragsbemessungsgrenze wird ein Höchstbeitrag erhoben: Die Kombination aus Höchstbeitrag und der maximal möglichen Einzahlungsdauer führt zu der höchstmöglichen Rente, die ein Einzahlender anhand seiner Entgeltpunkte bekommen kann.
Um eine Orientierung zu bieten, wird das sogenannte „Eckrentner-Modell“ angewendet: Der Eckrentner ist hierbei eine fiktive, ausgedachte Person. Sie hat 45 Jahre ein durchschnittliches Einkommen verdient und geht mit Erreichen der herkömmlichen Altersgrenze von 67 Jahren in Rente. Diese Standardrente bzw. Eckrente lag im Jahr 2018 bei einem Betrag von 1.284,06 Euro, was circa 48 % des letzten durchschnittlichen Bruttogehaltes entspricht. Die insgesamte Durchschnittsrente liegt jedoch deutlich unter der Eckrente.
Die Durchschnittsrente wird berechnet, in dem die gruppenbezogene Gesamtzahlung und die Anzahl dieser betrachteten Gruppen miteinander dividiert wird. Die durchschnittliche Rente, die die Gesetzliche Rentenversicherung durchschnittlich an die Rentner auszahlte, lag im Jahr 2011 für Männer zwischen 1006 und 1052 Euro, je nach Bundesland. Frauen erhielten im Durchschnitt zwischen 521 und 705 Euro.
Wodurch weiß ich, welchen Rentenanspruch ich aktuell habe?
Rentenversicherungsträger senden Renteninformationen an alle Versicherten: Vorausgesetzt, sie sind 27 Jahre alt und haben eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Diese Renteninformation klärt über den aktuellen Rentenanspruch auf, wobei dabei zwischen der zukünftigen Altersrente sowie der Rente bei einem frühzeitigen Rentenbeginn unterschieden wird. Die Renteninformation bezieht sich immer auf die derzeitige Lebenssituation und berechnet den Rentenanspruch danach, dass sich im Laufe des Lebens des Versicherten nichts mehr an seiner beruflichen bzw. Einzahl-Situation ändern wird. Dabei wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Versorgungslücke realistisch sein kann: Das bedeutet, die Rente wird vermutlich niedriger ausfallen als einst in den Renteninformationen angegeben – aufgrund von Inflation sowie Kaufkraftverlust und des demografischen Wandels.
Ab einem Alter von 55 Jahren wird die Renteninformation alle drei Jahre an die Versicherten verschickt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie auch wesentlich umfassender.
In der Renteninformation wird der Versicherungsverlauf dargestellt: Es ist sozusagen eine Aufstellung, wie viele Jahre der Versicherte eingezahlt hat und ob alle rentenrechtlichen Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung angegeben wurden. Diese Renteninformation ist somit nicht nur eine Übersicht, sondern dient auch der Kontrolle, ob alle Angaben richtig sind oder einer Korrektur bedürfen.
Sollte alles korrekt sein, stellt die Deutsche Rentenversicherung einen rechtbehelfsfähigen Bescheid, den sogenannten Feststellungsbescheid, aus. Dieser ist verbindlich und der Rentenanspruch gilt damit als geklärt. Falls der Versicherte doch noch Änderungen vornehmen muss, ist eine Korrektur auf Antrag möglich.
Die Rente in der App
Inzwischen ist es auch möglich, Renteninformationen, den Versicherungsverlauf, die Rentenauskunft oder eine Bescheinigung über die Rente online abzurufen bzw. anzufordern. Dafür wird ein elektronischer Ausweis benötigt, mit dem der Versicherte seine Identität nachweisen kann.
Unterschied Gesetzliche Rentenversicherung und Private Rentenversicherung
Im Gegensatz zur Privaten Rentenversicherung ist die Gesetzliche Rentenversicherung verpflichtend, hat einen sozialen Ausgleichscharakter und basiert auf dem Prinzip der Lastenverteilung: Das bedeutet, dass zum Beispiel Kindererziehungszeiten sowie Kinderberücksichtigungszeiten von Kindererziehenden angerechnet werden.
Rente aufgrund von Alter
Ab einem Alter von einschließlich 67 Jahren kann ein Beschäftigter Altersrente ohne Abschläge beziehen. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöht sich die Rentenzahlung. Ein früherer Rentenbeginn lässt die Höhe der Rente niedriger werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei einer schweren Beeinträchtigung oder bei einer Einzahlung von mind. 45 Jahren ist es möglich, bereits mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente zu gehen.
Müssen Rentner auch mit Rentenbezug in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Erhalten Rentner im Vollbezug ihre Altersrente, müssen sie sich nicht mehr in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichern und somit auch keine Beiträge mehr einzahlen. Auch, wenn der Rentner trotz Altersrente noch arbeiten geht, ist er beitragsfrei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber des Rentners sehr wohl weiterhin Beiträge an die Gesetzliche Rentenversicherung abführen muss – und zwar einen Anteil in der Höhe, die zu zahlen wäre, wenn der angestellte Rentner noch versicherungspflichtig wäre.
Rente aufgrund von verminderter Erwerbsfähigkeit
Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt auch eine Rente aus, wenn das Rentenalter noch nicht erreicht ist. Dies ist zum Beispiel bei verminderter Erwerbsfähigkeit als auch bei der vorgezogenen Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug der Fall. Dann wird die Rente als Frührente oder Vorruhestand bei Beamten und Rentenbezieher als Frührentner oder Frühpensionäre bezeichnet.
Generell ist es so, dass der frühzeitige Beginn der Rente einen Einfluss auf die Höhe der ausgezahlten Rente nimmt: Hier wird die Rente grundsätzlich um 0,3% pro Monat der frühzeitigen Inanspruchnahme verringert. Geht der Rentenbezieher also bereits mit 66 Jahren in Rente, verringert sich seine monatliche Rente um 3,6%. Bei Erwerbsminderungsrenten ist dieser Abzug jedoch gedeckelt: Um maximal 10,8% darf die Rente gesenkt werden, das entspricht einem vorzeitigen Rentenbeginn von 64 Jahren.
17% aller Rentner gehen frühzeitig aufgrund von verminderter Erwerbsfähigkeit in Rente.
Rente aufgrund von Tod eines Angehörigen/ Ehepartners
Wenn der versicherte Ehepartner eine bestimmte, festgesetzte Wartezeit erfüllt hat und verstirbt, haben Witwer bzw. Witwen Anspruch auf eine Witwenrente. Auch bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe gibt es keine Beschränkungen.
Der Bezug der Witwenrente ist an eine Bedingung gekoppelt: Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Außerdem wird ein Unterschied zwischen der Art der Witwenrente gemacht:
Kleine Witwenrente
Der hinterbliebene Angehörige erhält maximal zwei Jahre eine sogenannte kleine Witwenrente.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– mindestens 45 Jahre (bis 2029 wird diese Grenze auf 47 Jahre schrittweise angehoben)
– volle oder eingeschränkte Erwerbsminderung
– Erziehung eines eigenen Kindes oder die Erziehung eines mitversicherten, minderjährigen Ehepartners
Wie hoch ist die Witwenrente?
Soweit das eigene Einkommen des Hinterbliebenen eine gewisse Freigrenze übersteigt, wird das Einkommen angerechnet. Die Witwenrente berechnet sich danach und nach dem eigentlichen Rentenbezugsanspruch des Verstorbenen. Im sogenannten Sterbevierteljahr, was den ersten drei vollen Kalendermonaten nach Tod des Versicherten entspricht, erhält die Witwe/der Witwer die Rente in voller Höhe ausgezahlt – und zwar ohne Einkommensanrechnung.
Anschließend bekommt der Hinterbliebene 25% bei der kleinen Witwenrente und 55& bei der großen Witwenrente. Als Grundlage wird der Rentenanspruch des Verstorbenen herangezogen.
Sollte der verstorbene Versicherte bereits vor seinem Ableben eine Rente erhalten, kann der Ehepartner einen Vorschuss auf Witwenrente bei der Deutschen Post AG beantragen. Auch in diesem Fall muss ein Antrag auf Witwenrente beim Rentenversicherer des Vertrauens eingereicht werden.
Waisenrente
Wenn beide Eltern oder ein Elternteil verstorben ist, haben die Kinder einen Anspruch auf Waisenrente. Halbwaisen bekommen 10%, Vollwaisen erhalten das Doppelte, also 20%. Als Grundlage für die Berechnung wird die Rente zugrunde gelegt, die der Verstorbene bei voller Erwerbsminderung zuzüglich Zuschlag zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte. Das Einkommen des Kindes wird auf die Waisenrente nicht angerechnet.
Bis zum 27. Geburtstag des Kindes wird die Waisenrente ausbezahlt, wenn sich das Kind in der schulischen, fachschulischen, hochschulischen oder berufsbildenden Ausbildung befindet. Auch bei einer Erwerbsminderung des Waisens wird die Waisenrente ohne Abzüge gezahlt. Während des Wehr- oder Zivildienstes wird die Rente jedoch nicht weitergezahlt – der Anspruch verlängert sich jedoch um die Zeit und eventuell sogar über das 27. Lebensjahr hinaus.
Als Waisen gelten nicht nur die eigenen Kinder, auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder können angegeben werden, wenn sie in einem Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben oder wenn der Verstorbene während seines Lebens Unterhalt für sie gezahlt hat.
Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen?
Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das die steuerliche Gleichbehandlung von Pensionären und Rentnern verlangt, gab es im Jahr 2005 eine Änderung der steuerlichen Belastung. Für aktuelle Rentner, die sogenannten „Bestandsrentner“ betrug der steuerpflichtige Anteil 50%, im Jahr 2020 betrug er bereits 80 % und für jeden Rentnerjahrgang steigt der Anteil um 1%-Punkt. Ab dem Jahr 2040 werden Renten dann zu 100% besteuert.
Kann ich als Rentner etwas dazuverdienen?
Im Jahr 2017 wurde das Flexi-Rentengesetz verabschiedet: Es erlaubt Rentnern, weiterhin im Arbeitsleben beschäftigt zu werden. Wer eine herkömmliche Altersrente bezieht, darf unbegrenzt weiterarbeiten. Durch das Flexi-Rentengesetz ist es sogar möglich, fortführend Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, sodass der Rentenanspruch pro Jahr höher ausfällt.
Ein vorzeitiger Rentenbeginn schränkt die Arbeitsfähigkeit ein: Anrechnungsfrei hinzuverdienen darf ein Rentner in diesem Fall maximal 6.300 Euro. Sobald der Wert überstiegen ist, wird 40% des darüberhinausgehenden Anteils auf die Rente bezogen und angerechnet. Sollte der Lohn plus die Rente das höchste Gehalt, dass der Rentner in den letzten 15 Jahren verdient hat, übersteigen, wird der übersteigende Wert des Freibetrages zu 100% auf die Rente angerechnet.
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