Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt derjenige fahrlässig, der die „erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ (§ 276 BGB) Umgangssprachlich könnte man sagen: wer eine Handlung unvorsichtig oder verantwortungslos vornimmt, der handelt fahrlässig.
Jeder Mensch muss in bestimmten Situationen mindestens die Sorgfalt und Vorsicht aufbringen, die in dieser Situation objektiv vonnöten ist. Fahrlässiges Verhalten wird unterstellt, wenn die Folgen des sorglosen Verhaltens für den Menschen absehbar und vermeidbar waren, dieser einen Schaden nicht absichtlich herbeiführt, ihn aber dennoch in Kauf nimmt.
Bei grober Fahrlässigkeit muss die erforderliche Sorgfalt „in hohem Maße“ verletzt werden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der gesunde Menschenverstand bei der Handlung außer Acht gelassen wurde. Ein Beispiel: eine brennende Kerze wird länger als 15 Minuten unbeaufsichtigt gelassen.
Vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 war der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit von der Versicherungsleistung befreit. Seit 2008 führen grob fahrlässige Handlungen des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten zu Einschränkungen der Entschädigungsleistung im Versicherungsfall. Hierbei kommt es auf die Schwere des Verschuldens an. Viele Versicherer bieten Versicherungsschutz mit dem Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit an. Diese Klausel ist in den gängigen Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen heute Standard. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung ist die grobe Fahrlässigkeit ebenfalls abgedeckt.
Was ist der Unterschied zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz?
Bei grober Fahrlässigkeit nimmt die handelnde Person in Kauf, dass durch ihr Handeln ein Schaden entstehen kann. Es besteht aber nicht die Absicht, dass ein Schaden eintritt. Sollte dies doch der Fall sein, wird von einem vorsätzlichen Handeln gesprochen.
Vorsatz ist grundsätzlich nicht versichert und auch nicht versicherbar. Ein Geschädigter hat jedoch in jedem Fall das Recht auf den Ersatz seines Schadens. Der Verursacher muss für den Fall, dass die Versicherung nicht greift, persönlich für den Schaden haften.
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