Haftung

Im rechtlichen als auch im versicherungsbezogenen Bereich wird der Begriff Haftung verwendet, um zu beschreiben, dass jemand schuldhaft ist. Im Versicherungsbereich wird die Haftung auch als Haftpflicht betitelt. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Kategorien: die dingliche und die persönliche Haftung.

Die persönliche Haftung inkludiert die Haftung mit dem gesamten Vermögen. Pfändbares Vermögen ist dabei jedoch ausgeschlossen. Der Geschädigte haftet ansonsten mit seinem Besitz in unbegrenzter Höhe. Die persönliche Haftung bezieht sich auf Privatpersonen als auch auf Betriebe.

Die dingliche Haftung hingegen beinhaltet ausschließlich einen einzigen, bestimmten Vermögensgegenstand: das kann ein Grundstück, eine bewegliche Sache oder eine Forderung sein. Hier greift das Pfandrecht.

Die Haftung kann einerseits den geschädigten Dritten als auch den Versicherungsnehmer selbst betreffen – je nachdem, wer den Schaden verursacht hat, also schuld ist. Fordert ein Geschädigter Schadensersatzansprüche, so nimmt er den Versicherungsnehmer in Haftung. Der Versicherungsnehmer wendet sich daraufhin an seine Versicherer, der die Haftung und somit auch den Schadensersatz des Geschädigten in Form eines finanziellen Ausgleiches oder Rechnungsbegleichung nach einer Schadensfallprüfung übernimmt.

 

Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt hat oder einen Schaden selbsverschuldet hat, so kann die Versicherung ihn in Regress nehmen und die Schadensersatzleistung wieder von ihm zurückverlangen: Der Versicherungsnehmer haftet in diesem Fall somit wieder selbst.

Wer hat Schuld?

Die Verschuldenshaftung

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Diese Art der Haftung (auch deliktische Haftung genannt) bildet die Grundlage für jede Versicherung und Schuldfrage, denn schließlich sichern sich Versicherungsnehmer durch den Abschluss von Versicherungen gegen die Konsequenzen aus dieser Verschuldenshaftung in einem gewissen Rahmen ab. Wenn der Versicherungsnehmer also Sachwerte beschädigt oder Personen Schäden zufügt, muss er für die Konsequenzen – ob in finanzieller oder sachlicher Form – aufkommen. Hierfür stehen stellvertretend Versicherungen ein: Sie übernehmen die Haftung und kommen in einem Schadensfall für den entstandenen Schaden auf.

Die Verschuldenshaftung leistet bei:

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensschäden
  • Schmerzensgeld

Im Bereich der Haftung stellt sich nicht nur rechtlich, sondern auch versicherungsbedingt die Frage, wer Schuld am Schadensfall hat. Der Geschädigte steht dabei in der Verantwortung, denn er muss darlegen und nachweisen, wer die Schuld am Schaden hat. Die Beweislast liegt also auf dem Geschädigten, wenn er Schadensersatz fordern möchte.

Neben der Verschuldenshaftung gibt es auch die Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung besagt, dass es hohe und unberechenbare Risiken gibt, die schwerwiegende Gesundheitsschädigungen hervorrufen können. Hierbei wird der Frage nach der Haftung bzw. nach der Schuld weniger Spielraum gegeben: Die Beweislast liegt beim Verursacher selbst – er muss nachweisen, dass er nicht schuld ist und somit auch nicht haftet.

Unter die Gefährdungshaftung fällt bspw. das Führen eines Kraftfahrzeuges sowie die Tierhaltung. Hier haftet der Verursacher in einem Schadensfall erstmal grundsätzlich, bis er gegenteiliges beweisen konnte.

Die Gefährdungshaftung unterliegt jedoch einer gewissen Leistungsgrenze: Ab einer bestimmten Schadenshöhe ist der Geschädigte wieder in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Verursacher schuld am Unfall bzw. am Schaden im Allgemeinen ist.

Kinder bis einschließlich sieben Jahre haften für ihre Verschulden nicht. In diesem Fall sind die Eltern in der Haftung und für das Tun ihres Kindes verantwortlich.

Was leistet die Versicherung?

Die Versicherung prüft für den Versicherungsnehmer, ob der Schadensersatzanspruch des Geschädigten berechtigt ist oder nicht. Sollte er berechtigt und somit die Schuld nachgewiesen sein, übernimmt die Versicherung die entstehenden Kosten. Dieser Vorgang wird in der Versicherungsbranche als „Haftung dem Grunde nach“ beschrieben. Die Vorraussetzungen der Anspruchsgrundlage wurden erfüllt und der Geschädigte erhält Schadensersatz.

Sollte die Schuld und damit die Haftung ausgeschlossen werden können, wehrt die Versicherungsgesellschaft den Schadensersatzanspruch des Dritten ab.

Gegen die Haftung versichert den Versicherungsnehmer bspw. eine Haftpflichtversicherung, die es in allen möglichen Lebensbereichen gibt und dementsprechend alle möglichen Risiken versichern kann: KfZ, Hausrat, Beruf, Tiere, Sport, etc.


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