Von höherer Gewalt spricht man, wenn ein Schadenereignis seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung), sondern wenn das schadenverursachende Ereignis von außen einwirkt und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abgewendet oder unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung).
Kurz gesagt handelt es sich bei höherer Gewalt um ein unvorhersehbares Ereignis, auf das der Mensch keinen Einfluss nehmen kann. Der internationale Fachbegriff für höhere Gewalt lautet „Force Majeure“.
Um bei etwaigen Haftungsfragen Streitigkeiten und Auslegungsmöglichkeiten zum Thema höhere Gewalt zu vermeiden, werden bei manchen (vor allem bei internationalen) Verträgen Force-majeure-Klauseln integriert. Diese Klauseln räumen den Vertragsparteien im Fall von höherer Gewalt das Recht ein, von dem Vertrag, der sonst bindend ist, zurückzutreten.
Über die Klauseln werden sämtliche mögliche Fälle von höherer Gewalt festgelegt und aufgelistet. Außerdem werden die Rechtsfolgen genannt, die üblicherweise das Recht zur Vertragsauflösung, das Recht zur Vertragskündigung, die etwaige Gewährung einer Nachfrist und die Befreiung von der Zahlung von Schadenersatz vorsehen.
Bei Eintritt eines Ereignisses aufgrund höherer Gewalt wird die Erfüllung von den vertraglichen Pflichten vorübergehend ausgesetzt. Im Hinblick auf die Verteilung des Risikos bedeutet dies, dass jeder Vertragspartner die Folgen der Störung durch das Ereignis oder die Verzögerung einer Leistung selbst tragen muss. Gegenseitige Ansprüche auf den Ausgleich der Folgen bestehen nicht mehr. Das heißt im Endeffekt, dass das Risiko der Vertragspartner trägt, der vorwiegend von dem Risiko und seinen schädigenden Folgen betroffen ist.
Sobald das Ereignis nicht mehr auf den bestehenden Vertrag einwirkt, kann in der Klausel der Force Majeure auch vorgesehen sein, dass ein Wiederaufleben des Vertrages möglich ist.
Welche Ereignisse fallen im Sinne der Force-Majeure-Klausel unter höhere Gewalt?
Unabwendbare Ereignisse wie Erdbeben, Unwetter, Pandemien und Naturkatastrophen jeglicher Art zählen beispielsweise als höhere Gewalt. Aber auch Bürgerkriege, Terrorismus, Geiselnahmen, Seuchen, Pandemien und Sabotage sind Ereignisse, die unter den Begriff höhere Gewalt fallen.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit höhere Gewalt vorliegt?
Damit die genannten Ereignisse als höhere Gewalt gelten, müssen sie völlig unerwartet eintreten. Ist dies nicht der Fall, liegt keine höhere Gewalt vor. Ein Beispiel: In einer bestimmten Region in Deutschland kommt es immer wieder zu Überschwemmungen. Es kann also mit dem Eintritt einer Überschwemmung in dieser Region jederzeit gerechnet werden. Da die Überschwemmung in diesem Fall nicht unerwartet eintritt, ist sie nicht als höhere Gewalt einzustufen.
Ist ein Verkehrsunfall höhere Gewalt?
Grundsätzlich zählen Verkehrsunfälle nicht zu höherer Gewalt.
Damit ein Verkehrsunfall als höhere Gewalt eingestuft werden kann, wird vorausgesetzt, dass ein schädigendes Ereignis von außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges einwirken muss und dass dieses Ereignis so außergewöhnlich sein muss, dass der Halter/Fahrer absolut nicht damit rechnen konnte und das Ereignis auch nicht mit allergrößter Sorgfalt hätte abwenden können.
Sollte sich der Halter des Fahrzeuges bei einem Verkehrsunfall tatsächlich auf die Ursache „höhere Gewalt“ berufen können, führt dies zum Ausschluss der Gefährdungshaftung, nach der er grundsätzlich für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeuges entstehen (siehe hierzu auch § 7 Abs.2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).
Bei höherer Gewalt im Straßenverkehr sollen also nur Risiken ausgeschlossen werden, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun haben und deshalb bei rechtlicher Bewertung auch diesem nicht zuzurechnen sind, sondern einem Drittereignis.
Wie verhält es sich insgesamt mit der Haftung im Schadenfall, wenn höhere Gewalt vorliegt?
Vom Grundsatz her kann man sagen, dass eine Haftung im Regelfall ausscheidet, wenn höhere Gewalt vorliegt.
Zwei Ausnahmen gibt es jedoch: im Falle eines Schuldnerverzugs gemäß § 287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und bei einer Sachentziehung gemäß § 848 BGB kommt eine Haftung trotz höherer Gewalt in Betracht.
Wie verhält es sich mit der Force-Majeure-Klausel und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?
Die AGB sind in den meisten Fällen, in denen Verträge vereinbart werden, Bestandteil dieser Verträge und gelten gleichzeitig auch als Geschäftsgrundlage. Die AGB beinhalten diverse Regelungen und Klauseln in Bezug auf die Leistungen und die Leistungspflicht. Sofern von den Vertragsparteien auch Regelungen zu Force-Majeure vereinbart wurden, so gelten diese dann im Rahmen der vereinbarten AGB. In den meisten Fällen wird ebenfalls festgelegt, dass die Vertragspartei, die von der höheren Gewalt betroffen ist, eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vertragspartner hat und diesen innerhalb einer bestimmten Frist informieren muss.
Den betroffenen Parteien wird zugestanden, dass sie ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten können und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein können, wenn die Lieferung oder die Ausführung des Vertrages durch ein von höherer Gewalt verursachtes Ereignis nicht möglich oder unzumutbar geworden sind.
Letztendlich hängt es vom Inhalt der Klauseln ab, ob die Force-Majeure-Klauseln in den AGB rechtlich wirksam sind, denn die AGB unterliegen einer besonderen Inhaltskontrolle. Diese beschränkt die Vertragsfreiheit des Verwenders der AGB zugunsten seines Vertragspartners.
Wie die Inhaltskontrolle der AGB vorschriftsmäßig einzuhalten ist, bestimmt der § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser bestimmt, dass eine in den AGB vereinbarte Klausel unwirksam ist, wenn der Vertragspartner des Verwenders der AGB unangemessen benachteiligt wird.
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