Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von 2008 wurde
die Informationspflicht und die Beratung der Versicherungsnehmer vom Gesetzgeber im VVG verankert.
Danach ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu beraten und ihm alle für den Vertragsabschluss relevanten Informationen rechtzeitig VOR der Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen (§ 7 VVG).
Welche Unterlagen muss der Versicherer dem Kunden zur Verfügung stellen, um seiner Informationspflicht nachzukommen?
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), sämtliche Vertragsbestimmungen, sowie die
in einer speziellen Rechtsverordnung (der Informationspflichtenverordnung, kurz VVGInfoV) enthaltenen Auskünfte zu übergeben. Alle Informationen sind in Textform mitzuteilen.
Warum müssen dem Versicherungsnehmer alle Informationen bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung zugänglich sein?
Durch diese Bestimmung soll der Verbraucher geschützt werden. Der Kunde soll die Möglichkeit bekommen, sich vor dem Vertragsabschluss über die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, zu informieren.
Welche Informationspflichten beinhaltet die VVGInfoV?
Die VVGInfoV enthält allgemeine und spezielle Informationspflichten.
Allgemeine Informationspflichten sollen in der Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung erfüllt werden.
Spezielle Informationspflichten müssen ebenfalls in der Kranken- und Lebensversicherung, in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr und in der Berufsunfähigkeitsversicherung beachtet werden.
Insgesamt sind die dem Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen so umfangreich, dass es für diesen kaum zumutbar ist, sich damit bis ins Detail auseinanderzusetzen und ihren Inhalt zu verstehen.
Auch das Produktinformationsblatt, welches dem Kunden nach §4 VVGInfoV ebenfalls auszuhändigen ist, kann dies nicht gewährleisten, obwohl ihm darin
allgemein verständlich, umfassend, deutlich, aber trotzdem nicht zu ausführlich seine Rechte und Pflichten geschildert werden sollen.
Während das VVGInfoV und das Gesetz die Informationspflichten vor und bei Abschluss des Vertrages sehr umfassend regeln, sind die Informationspflichten des Versicherers während der Vertragslaufzeit kaum dargestellt.
Hier kommt es lediglich zu einer Informationspflicht in der privaten Krankenversicherung, wenn Prämienanpassungen vorgenommen werden oder die Möglichkeit eines Tarifwechsels besteht. Bei Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung muss der Kunde regelmäßig über die Entwicklung seiner Ansprüche informiert werden.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Informationspflichten durch den Versicherer?
Hält der Versicherer sich nicht an seine Informationspflicht gegenüber dem Kunden, führt das unter Umständen dazu, dass der Versicherungsnehmer gemäß
§ 280 BGB Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen kann, die auf eine Vertragsaufhebung abzielen.
Außerdem verlängert sich bei Nichteinhaltung der Pflichten die Widerrufsfrist des Versicherungsnehmers, da diese erst zu laufen beginnt, wenn ihm sämtliche Informationen, Bedingungen etc. vorliegen (§8 VVG).
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