Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeld-Versicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung für Angestellte, Freiberufler und Selbständige. Im Krankheitsfall lassen sich mit einer Krankentagegeldversicherung mögliche Einkommensausfälle ausgleichen oder reduzieren.

Krankentagegeld für Angestellte bzw. Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung (Lohnersatzleistung). Danach entsteht eine Einkommenslücke, die man mit der Krankentagegeld-Versicherung ab der 7. Woche ausgleichen kann. Je nachdem, ob man gesetzlich pflicht-, freiwillig oder privat krankenversichert ist (Versicherungspflichtgrenze / Jahresarbeitsentgeltgrenze) ergeben sich unterschiedliche Situationen.

Gesetzlich Pflichtversicherte:

Nach Ende der Lohnfortzahlung (in der Regel sechs Wochen, 42 Kalendertage) zahlt die gesetzliche Krankenkasse (GKV) Krankengeld. Allerdings nur bis zu einer festen Obergrenze, maximal für eine Dauer von 78 Wochen und abzüglich des Arbeitnehmeranteils zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Wieviel Krankengeld sie von der GKV erhalten, liegt am Einkommen. Die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettoeinkommen lässt sich mit einer privaten Krankentagegeldversicherung schließen.

Freiwillig gesetzlich Versicherte (über Versicherungspflichtgrenze/JAEG):

Auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten entsteht nach Ende der Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) eine beträchtliche Einkommenslücke – bei gleichbleibenden Lebenshaltungskosten. Diese Einkommenslücke deckt die Krankentagegeld-Versicherung ab.

Krankentagegeld für privat Krankenversicherte (über Versicherungspflichtgrenze/JAEG):

Nach Ende der Lohnfortzahlung haben privat Versicherte kein Einkommen mehr. Ihr Verdienstausfall beträgt 100 Prozent. Für sie ist eine Krankentagegeld-Versicherung unverzichtbar. Anders als bei gesetzlich Versicherten muss eine Krankentagegeldversicherung separat abgeschlossen werden, da sie nicht automatisch in der privaten Krankenversicherung enthalten ist.

Krankentagegeld für Selbständige:

Freiwillig gesetzlich Versicherte: Selbstständige können zwischen einem allgemeinen und einem ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen, je nachdem, ob sie Anspruch auf Krankengeld haben möchten oder nicht.

Freiwillige Versicherung zum ermäßigten Satz ohne Krankengeldanspruch

Viele freiwillig gesetzlich Versicherte entscheiden sich vor diesem Hintergrund für den ermäßigten Beitragssatz. Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4.000 Euro im Monat macht das eine monatliche Ersparnis von circa 24 Euro aus, aufs Jahr gesehen sind das immerhin 288 Euro. Allerdings besteht beim ermäßigten Beitragssatz kein Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld ist eine im SGB V (§§ 44 ff. SGB V) festgelegte Entgeltersatzleistung der GKV und wird im Krankheitsfall ab der siebten Woche gezahlt. Diese Regelung ist auf Arbeitnehmer mit gesetzlichem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgestellt. Bei ihnen zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen einer Krankheit den Lohn unverändert weiter. Das Krankengeld schließt sich daran nahtlos an. Es macht 70 Prozent des letzten regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Freiwillige Versicherung zum vollen Satz mit Krankengeldanspruch

Krankengeld bei vollem Beitrag erst ab der siebten Woche.

Bei Selbständigen und Freiberuflern, die den vollen Beitragssatz zahlen, orientiert sich die Höhe des Krankengelds an dem Einkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassenbeiträgen zugrunde gelegen hat. Auch hier gilt die 70- bzw. 90-Prozent-Regel. Sonstige Einkünfte, die für die Beitragszahlung relevant sind, bleiben allerdings beim Krankengeld unberücksichtigt. Noch problematischer ist für Selbständige die Zahlung erst aber der siebten Woche. Denn anders als bei Arbeitnehmern gibt es bei ihnen keine automatische Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sehr oft brechen bei Krankheit die Einnahmen sofort weg. Das entstehende „Loch“ muss dann bis zur Zahlung des Krankengeldes aus Rücklagen überbrückt werden.

Alternativ oder ergänzend im Rahmen der GKV: Wahltarif mit vorzeitigem Krankengeld

Wer nicht bis zur siebten Woche warten kann, kann sich mit einem Wahltarif in der GKV schon früher einen Krankengeldanspruch sichern. Die Krankenkassen sind verpflichtet, solche Tarife anzubieten. Je nach Ausgestaltung wird dann bereits ab der zweiten oder dritten Woche Krankengeld gezahlt, nicht erst ab der siebten. In der Regel stehen mehrere Tarife zur Auswahl. Für Künstler und Publizisten gelten meist gesonderte Tarife. Manche Tarife stocken das gesetzliche Krankengeld auf und ziehen es vor. Die Wahl des vollen Beitragssatzes mit Krankengeldanspruch ist dann üblicherweise Voraussetzung. Andere Wahltarife bieten eine originäre Krankengeldleistung.

Früher bzw. mehr Krankengeld als sonst vorgesehen – das kostet natürlich auch einen höheren Beitrag. Und es gibt weitere Einschränkungen: wie bei Wahltarifen üblich, ist man als Versicherter mindestens drei Jahre an den Tarif gebunden. Vorher ist kein Versicherungswechsel möglich. Außerdem sind Krankengeld-Tarife die einzigen Wahltarife ohne Sonderkündigungsrecht bei höheren Zusatzbeiträgen. Auch das bindet unter Umständen ungewollt.

Privat Krankenversicherte:

Selbstständige müssen bei Arbeitsunfähigkeit bzw. während der gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten um ihre Einkünfte fürchten. Zur Vermeidung von Verdienstausfällen ist eine Krankentagegeld-Versicherung für sie unverzichtbar!

Anders als im gesetzlichen System gibt es in der privaten Krankenvollversicherung nämlich keinen Krankengeldanspruch. Für Selbständige und privat krankenversicherte Arbeitnehmer bietet die Krankentagegeldversicherung eine gute (Ersatz-)Lösung für das Krankengeld.

Das Krankentagegeld in den PKV ist nicht an die gesetzlichen Vorgaben für das Krankengeld gebunden, deshalb gibt es bei den Tarifen grundsätzlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten – insbesondere bezüglich der Höhe des Krankentagegeldes. Allerdings übersteigt das Krankentagegeld üblicherweise nicht das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Bei Selbständigen und Freiberuflern werden entweder die Einnahmen nach Abzug von Steuern und Betriebskosten zugrunde gelegt oder pauschal etwa 70 bis 80 Prozent des Gewinns vor Steuern als Obergrenze gesetzt. Das hängt vom Anbieter und jeweiligen Tarif ab.

Obergrenzen gibt es auch beim vereinbarten Tagessatz. In vielen Tarifen gilt ein Maximalbetrag. Je nach üblichem Einkommen vor der Erkrankung kann dann das Krankentagegeld auch deutlich niedriger ausfallen als das letzte Nettoeinkommen. Die Selbständigen-Tarife leisten in der Regel schon deutlich vor der siebten Woche einer Krankheit, ganz überwiegend aber frühestens nach der zweiten Woche. Bei vielen Tarifen kann der Startbeginn innerhalb der Bandbreite von zwei bis sechs Wochen wochenweise flexibel vereinbart werden, also ab der dritten, vierten usw. Woche.

Bei den Tarifangeboten differenzieren die Versicherer zum Teil nach Berufsgruppen. Das wirkt sich dann weniger bei den Leistungen als bei der Prämie aus. Die Prämien hängen neben dem versicherten Tagegeld vom Eintrittsalter und von dem individuellen Risiko ab. Eine Gesundheitsprüfung in Form von Gesundheitsfragen ist bei der privaten Krankentagegeldversicherung üblich, spätere Aufstockungen sind oft ohne erneute Gesundheitsfragen möglich. Bestehende Vorerkrankungen oder riskantes Gesundheitsverhalten wirken prämienerhöhend. Im Extremfall kann der Antrag sogar abgelehnt werden.

Übergang zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Grundsätzlich zahlt eine Krankentagegeld-Versicherung unbegrenzt lange. Wenn allerdings keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, sondern man voraussichtlich dauerhaft nicht arbeiten kann, endet das Krankentagegeld und man muss Leistungen von der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen.

Benötigt ein Beamter eine Krankentagegeld-Versicherung?

Für Beamte ist eine Krankentagegeld-Versicherung unnötig, da ihr Dienstherr die Bezüge auch im Krankheitsfall ohne bestimmte Frist weiterbezahlt. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung deckt bei Beamten das Risiko von langfristigen Krankheiten (mindestens sechs Monate) bis hin zum völligen Verlust der Arbeitskraft ab.

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