Unter Mitverschulden versteht man das Verschulden des Geschädigten, welches man diesem ggf. zur Last legen kann, wenn er an der Entstehung eines Schadens beteiligt war.
Mitverschulden setzt nicht zwingend aktives Handeln voraus. Auch ein nicht umsichtiges Verhalten oder das Ignorieren eines Hinweises oder einer Warnung kann als Mitverschulden gewertet werden.
Wie und wo ist das Mitverschulden geregelt?
Das Mitverschulden ist im § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Im Absatz 1 heißt es: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einem oder dem anderen Teil verursacht worden ist.“
Ob und in welcher Höhe oder in welchem Umfang Schadenersatz zu leisten ist, hängt davon ab, wer den Schaden (vorwiegend) verursacht hat und ob den Geschädigten ein Mitverschulden trifft.
Wurde dieser Sachverhalt geklärt und trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, kann es zu einer Teilung oder auch Quotelung des Schadens kommen, bei der beispielsweise der Schädiger nur 75% des Schadens zu tragen hat und dem Geschädigten eine Mitschuld von 25% anzurechnen ist.
Kann einem Geschädigten immer ein Mitverschulden angerechnet werden?
Nein, bei eindeutigen Schadensfällen kann dem Geschädigten kein Mitverschulden angerechnet werden.
Außerdem gibt es drei weitere Ausnahmesituationen, in denen ein Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen ist:
Dies ist zum einen der Fall, wenn der Geschädigte bei der schädigenden Handlung seine Pflicht erfüllen wollte/musste. Zum Beispiel aus einer gesetzlichen, beruflichen oder sittlichen Pflicht heraus.
Zum anderen muss sich ein Geschädigter, der sich in einer Notsituation befindet (z.B. Herzinfarkt während der Autofahrt) und aus diesem Grund einen Unfall mitverursacht, ebenfalls kein Mitverschulden anrechnen lassen.
Die dritte Ausnahme wird gemacht, wenn die am Schadenereignis beteiligte Person nicht deliktsfähig ist. Dies ist der Fall bei Kindern unter 7 Jahren (im Straßenverkehr unter 10 Jahren), bei geistig kranken Personen und auch bei bewusstlosen Personen.
Zwischen dem 07. und 18. Lebensjahr kommt eine Mitschuld für Personen in Betracht, die bereits die erforderliche Einsicht in ihr Handeln haben und sich ihrer Sorgfaltspflichten bewusst sind.
Kann der Geschädigte auch mitschuldig sein, wenn er nicht aktiv zum Schadenereignis beigetragen hat?
Den Geschädigten trifft im Schadensfall auch eine Schadenminderungspflicht. Diese wird genauer erläutert im § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB. Hiernach kann sich ein Mitverschulden nicht nur beim Haftungsgrund ergeben, sondern es kann sich auch auf die Höhe des entstandenen Schadens auswirken.
Hat der Geschädigte nicht versucht, den Schaden abzuwenden, zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, ist er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Sein Anspruch auf Ersatz des Schadens kann sich dementsprechend mindern, denn er trägt unter Umständen eine Mitschuld an der Ausweitung des Schadens, die der Schädiger nicht zu verantworten hat.
Von einem Mitverschulden spricht man also nicht nur, wenn den Geschädigten neben dem eigentlichen Verursacher eine Mitschuld an der Entstehung des Schadens trifft, sondern auch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden zu verhindern oder zu mindern, obwohl er es gekonnt hätte.
Folgende Beispiele verdeutlichen, in welchen Fällen den Geschädigten eine Mitschuld treffen kann:
Um einen Sturz zu vermeiden, muss ein Fußgänger, wenn er im Winter einen verschneiten Gehweg entlanggeht, mehr Sorgfalt walten lassen, als wenn er den gleichen Weg im Sommer entlangläuft und über einen liegen gebliebenen Gegenstand stolpert. Im Sommer ist hier ein Mitverschulden eher unwahrscheinlich, während den Fußgänger im Winter schneller eine Mitschuld treffen kann, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
In welchen Fällen kann das Mitverschulden ausgeschlossen werden?
Das Mitverschulden kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein, z.B. in folgenden Fällen kann es zu einem Ausschluss des Mitverschuldens kommen: Wenn der Geschädigte bei der schädigenden Handlung eine gesetzliche, sittliche oder berufliche Pflicht erfüllen wollte.
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