Rettungskosten sind Kosten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Rettungspflicht.
Dem Versicherungsnehmer obliegt eine Rettungspflicht (vgl. Versicherungsvertragsgesetzt (VVG §62,63), das heißt, er ist verpflichtet, drohende Schadensereignisse nach Möglichkeit zu vermeiden (Schadenabwendungskosten) und Schäden zu mindern, wenn sie bereits eingetreten sind (Schadensminderungskosten).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Versicherungsfall nicht bereits eingetreten sein muss, um die Rettungspflicht auszulösen. Es ausreicht, dass ein Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht.
Rettungskosten, die der Versicherungsnehmer aufwendet, werden vom Versicherer übernommen, auch wenn diese erfolglos waren. Die Kosten werden jedoch nur ersetzt, wenn sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme nicht überschreiten.
Über diesen Bereich hinausgehende Rettungskosten werden nur erstattet, wenn sie auf Weisung des Versicherers entstanden sind oder als s.g. Zusatzsummen im Vertrag inkludiert sind. Bei einer nicht ausreichenden Versicherungssumme (Unterversicherung) wird die Erstattung von Rettungskosten entsprechend dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
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