Rürup-Rente / Basisrente

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung.

Die Rürup-Rente ist wegen der steuerlichen Behandlung eine Alternative zur Riester-Rente für diejenigen, die mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können. Die Prämien können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2019 war der Höchstbetrag auf 24.305€ pro Jahr gedeckelt (bei Verheirateten: 48.610 Euro).

Von der klassischen privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein Kapitalwahlrecht gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, also als lebenslange Rente auszuzahlen. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig – bei der Riester-Rente bis zu 30 % – als Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Bei der steuerlichen Behandlung muss in zwei Phasen unterschieden werden. Der Anwartschaftsphase (Ansparphase), in der die Beiträge entrichtet werden und der Leistungsphase (Rentenphase).

Seit 2015 ist der Höchstbetrag an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2020 bei 24,7 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2020: 101.400 €/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst.

In der Einführungsphase der Basisrente (2005-2025) können die geleisteten Beiträge nur anteilig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten an und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags.

 

Ansparphase 2015–2025: maximal absetzbare Sonderausgaben (Beispiel: Ledige, West)

Steuerjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 ab 2025
Beitragsbemessungsgrenze 89.400 € 91.800 € 94.200 € 96.000 € 98.400 € 101.400 €
Beitragssatz 24,8 % 24,8 % 24,8 % 24,7 % 24,7 % 24,7 %
Höchstbetrag 22.172 € 22.766 € 23.362 € 23.712 € 24.305 € 25.046 €
Anteil 80 % 82 % 84 % 86 % 88 % 90 % 92 % 94 % 96 % 98 % 100 %
Betrag 17.738 € 18.668 € 19.624 € 20.392 € 21.388 € 22.541 €

 

 

 

 

 

Ansparphase 2015–2025: maximale Beiträge und absetzbare Sonderausgaben für Angestellte (Beispiel: Ledige, West)

 

Steuerjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 ab 2025
Deckelungsbetrag (G)
gesamte Altersvorsogeaufwendungen
22.172 € 22.766 € 23.362 € 23.712 € 24.305 € 25.046 €
Beitragsbemessungsgrenze allg. RV 72.600 € 74.400 € 76.200 € 78.000 € 80.400 € 82.800 €
Beitragssatz allg. RV 18,7 % 18,7 % 18,7 % 18,6 % 18,6 % 18,6 %
Höchstbeitrag gesetzlich RV AG-Anteil (RVAG) 6.788 € 6.956 € 7.125 € 7.254 € 7.477 € 7.700 €
AN-Anteil (RVAN) 6.788 € 6.956 € 7.125 € 7.254 € 7.477 € 7.700 €
Höchstbeitrag Basisrente
(BB = G − RVAG − RVAN)
8.596 € 8.853 € 9.113 € 9.204 € 9.351 € 9.646 €
als Sonderausgaben berücksichtigbarer Anteil von G 80 % 82 % 84 % 86 % 88 % 90 % 92 % 94 % 96 % 98 % 100 %
Maximal berücksichtigte Altersvorsorgeaufwendungen (MAV) 17.738 € 18.668 € 19.624 € 20.392 € 21.388 € 22.541 €
Maximal berücksichtigte Sonderausgaben (MAV − RVAG) 10.950 € 11.712 € 12.499 € 13.038 € 13.911 € 14.841 €

 

Auch in der Rentenphase entspricht die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente der der gesetzlichen Rentenversicherung. Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert.

Beispielrechnungen:

  • Beispiel für erstmals im Jahr 2012 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2012 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 64 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2013 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.400 € steuerpflichtig. 3.600 € werden lebenslang ab 2013 als steuerfreier Betrag festgeschrieben
  • Beispiel für erstmals im Jahr 2013 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2013 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 66 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2014 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.600 € steuerpflichtig. 3.400 € werden lebenslang ab 2014 als steuerfreier Betrag festgeschrieben

Leistungen im Todesfall

Ansparphase:

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden; d. h., im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung an die Versichertengemeinschaft.

Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:

  • Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestaltet werden.
  • Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur „Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn“ abgeschlossen werden (gegebenenfalls mit vollumfänglichem Bezugsrecht).
  • Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die kindergeldberechtigten Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenenleistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

Rentenphase:

Stirbt der Versicherte während der Rentenphase, verfällt das eingezahlte Kapital, das rechnerisch noch nicht ausbezahlt wurde, es sei denn, dass eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Ist der Sparer verheiratet, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner vereinbart werden.

 

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