Erwerber eines Grundstücks / Hauses dürfen als Eigentümer erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung keine steuerlichen Rückstände entgegenstehen. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung wird das Finanzamt ausstellen und dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar übersenden, sobald die Grunderwerbssteuer gezahlt ist.
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