Verjährung ist die Situation, die nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes für den Verpflichteten das Recht begründet, dem Anspruch des Berechtigten mit Leistungsverweigerung entgegenzutreten. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Anspruch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann. Auch wenn der Anspruch weiterbesteht, kann die Leistung auf Grund der Verjährung verweigert werden.
Im weitesten Sinne ist das Recht gemeint, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen einfordern zu können. Dieses gilt sowohl im Privatrecht bei Privatpersonen untereinander als auch im öffentlichen Recht zwischen Staat und Bürgern.
Im Versicherungsvertragsrecht bedeutet Verjährung folgendes:
Ansprüche aus Versicherungsverträgen (Beitragszahlung ebenso wie Schadenregulierungen) verjähren gemäß §195 BGB nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist (Ultimoverjährung). Es ist also das Jahr der Fälligkeit entscheidend und nicht das Jahr, in dem der Anspruch eingetreten ist.
Konkret bedeutet diese Regelung, dass zum Beispiel bei einem im März 2020 eingetretenen Sturmschaden, für den die Versicherung einstandspflichtig ist, die Ansprüche bis spätestens 31.12.2023 durch Klage oder Mahnbescheid geltend gemacht werden müssen, wenn der Versicherer die Leistung verweigert.
Diese Frist wurde mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 neu festgelegt.
Unterbrochen werden kann die Verjährungsfrist durch Anerkenntnis der Schuld, zum Beispiel durch Abschlags- oder Zinszahlungen oder auch durch Vollstreckungshandlungen Auch durch eine polizeiliche Vernehmung bei Versicherungsbetrug wird die Verjährungsfrist (in diesem Fall 5 Jahre) unterbrochen. Nach der Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem an zu laufen.
Die Hemmung einer Verjährungsfrist bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist um die Zeit der Hemmung verlängert, sie kommt also mit Eintritte des Hemmungsgrundes zum Stillstand. Der Zeitraum der Hemmung wird nicht zur Verjährungsfrist hinzugerechnet, die angebrochene Verjährungsfrist setzt sich bei Entfallen des Hemmungsgrundes also fort. Grund für die Hemmung der Verjährungsfrist können zum Beispiel Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner sein oder auch Klageerhebung oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Stehen Schuldner und Gläubiger miteinander in Verhandlung, setzt sich die Verjährungsfrist in dem Moment fort, in dem eine Seite die Verhandlungen für definitiv beendet erklärt.
Gewährt der Gläubiger dem Schuldner eine Stundung, berechtigt ihn also zur vorübergehenden Leistungsverweigerung, ist dieses auch ein Grund für die Hemmung der Verjährungsfrist.
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