Im Strafrecht bezeichnet der Vorsatz den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.
Vom Wissen und Wollen einer Verwirklichung des Straftatbestands spricht die Rechtsprechung. Der Vorsatz stellt bei Vorsatzdelikten einen Teil des Tatbestands dar, welcher weitgehend deckungsgleich mit dem Tatentschluss ist. Der Begriff „Vorsatz“, welcher auch als „(feste) Absicht“ beziehungsweise „Entschluss“ bezeichnet wird, bedeutet dass sich jemand etwas bewusst vorgenommen hat.
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