Während z.B. für ein freistehendes Einfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück ein Grundbuch existent ist, wird für jede Eigentumswohnung ein sog. Wohnungsgrundbuch angelegt. In diesem werden der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück, das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Sondereigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer eingeschrieben. Es kommt vor, dass auch für Reihenhäuser oder Doppelhaushälften Wohnungsgrundbücher angelegt werden. Voraussetzung für die Anlage eines Wohnungsgrundbuches ist immer der Abschluss einer notariellen Teilungserklärung.
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